UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 5 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

§ 5 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 756/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 30.06.2020. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 12). Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.1995 wurden Abs. 2 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 01.07.2020 (BGBl. I Nr. 104/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 31.12.1996 – 30.06.2020 idF BGBl. Nr. 756/1996 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 06.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 01.07.2020 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 2 ab 31.12.1996 § 28 Abs. 12 lit. e idF BGBl. Nr. 756/1996; Abs. 3, 4 Z 3 und 4 ab 1.1.1997 § 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

§ 5. (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.

(2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für den Ausführer veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und ist diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Abs. 1.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2
— neu eingefügt —

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

(4) Der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:

  • 1.die nicht im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
  • 2.die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn, diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen von den Zollämtern zu erheben sind;
  • 3.die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das gilt auch, wenn sich diese Nebenkosten aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bekannt ist.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 4 Z 2
  • 2.die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn, diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind;
  • 2.die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn, diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen von den Zollämtern zu erheben sind;
Abs. 4 Z 3
  • 3.die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
  • 3.die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das gilt auch, wenn sich diese Nebenkosten aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bekannt ist.
Abs. 4 Z 3 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren.

(6) Die Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Gegenüber der Fassung vom 06.01.1995 entfallen: Abs. 3
Abs. 3

(3) Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3 Abs. 8), so ist von einem Zollwert auszugehen, für dessen Ermittlung dieser inländische Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (zB Reihengeschäft) der letzte inländische Abnehmer - als maßgebend anzusehen ist.

— entfallen —

UStR 2000 zu § 5 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt
5. Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 UStG 1994)

Randzahlen 688 bis 705: derzeit frei.

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