UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 4 Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch

§ 4 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, gültig vom 06.01.1995 bis 26.06.2001. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1995 wurden Abs. 5 und 8 geändert. Nachfolgefassung ab 27.06.2001 (BGBl. I Nr. 59/2001). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (8).

Fassung 06.01.1995 – 26.06.2001 idF BGBl. Nr. 21/1995 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 06.01.1995 gegenüber der Fassung vom 01.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 27.06.2001 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.

UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 22–652
1.1.1.9. Subventionen Rz 22–32

Zahlungen, die als Subvention, Zuschuss, Zuwendung, Prämie, Ausgleichsbetrag, Förderungsbetrag, usw. bezeichnet werden, sind dahingehend zu untersuchen, ob sie Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt), (zusätzliches) Entgelt des Zuschussgebers für …

1.1.1.10. Mitgliedsbeiträge Rz 33–34

"Echte" Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, welche die Mitglieder einer Personenvereinigung nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen, sondern für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks zu entrichten haben. Da in diesem Fall kein Leistungsaustausch vorliegt, stellen diese "echten" …

4. Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994) Rz 643–652

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt. Die USt selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und Vergnügungssteuern, Werbe- und NoVA sowie der Altlastenbeitrag. Nicht zum Entgelt zählen Zuwendungen, die ohne Zusammenhang mit …

(2) Zum Entgelt gehört auch,

  • 1.was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
  • 2.was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 22–652
1.1.1.9. Subventionen Rz 22–32 zu Z 1; Z 2

Zahlungen, die als Subvention, Zuschuss, Zuwendung, Prämie, Ausgleichsbetrag, Förderungsbetrag, usw. bezeichnet werden, sind dahingehend zu untersuchen, ob sie Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt), (zusätzliches) Entgelt des Zuschussgebers für …

1.1.1.10. Mitgliedsbeiträge Rz 33–34 zu Z 1

"Echte" Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, welche die Mitglieder einer Personenvereinigung nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen, sondern für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks zu entrichten haben. Da in diesem Fall kein Leistungsaustausch vorliegt, stellen diese "echten" …

4. Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994) Rz 643–652

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt. Die USt selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und Vergnügungssteuern, Werbe- und NoVA sowie der Altlastenbeitrag. Nicht zum Entgelt zählen Zuwendungen, die ohne Zusammenhang mit …

(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 643–657
4. Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994) Rz 643–652

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt. Die USt selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und Vergnügungssteuern, Werbe- und NoVA sowie der Altlastenbeitrag. Nicht zum Entgelt zählen Zuwendungen, die ohne Zusammenhang mit …

4.3. Durchlaufende Posten Rz 656–657

Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten. Das sind Beträge, die der Unternehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Voraussetzung für die Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein äußerlich erkennbares Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der …

(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und den Eigenverbrauch von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 656–657
4.3. Durchlaufende Posten Rz 656–657

Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten. Das sind Beträge, die der Unternehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Voraussetzung für die Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein äußerlich erkennbares Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der …

(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5
— neu eingefügt —

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 656–657
4.3. Durchlaufende Posten Rz 656–657

Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten. Das sind Beträge, die der Unternehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Voraussetzung für die Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein äußerlich erkennbares Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der …

(6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 671–672
4.6. Tausch, tauschähnlicher Umsatz Rz 671–672

Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 10 UStG 1994) sowie bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Als Wert im Sinne dieser Bestimmung ist der gemeine Wert (§ 10 Abs. 2 BewG 1955) heranzuziehen. Für den Wert wird daher die …

(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 676
4.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen Rz 676

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, wobei übernommene Schulden ebenfalls zum Entgelt zählen. Es handelt sich zwar bei der Geschäftsveräußerung um eine einheitliche Lieferung, bei der Berechnung der USt ist aber eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen, als ob der Unternehmer eine …

(8) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 bemißt sich der Umsatz

  • a)nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes, oder nach den auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten oder
  • b)nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten oder
  • c)nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) oder
  • d)nach den Ausgaben (Aufwendungen).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 8
  • c)nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen).
  • c)nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) oder
Abs. 8
— neu eingefügt —
  • d)nach den Ausgaben (Aufwendungen).
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 679–684
4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch Rz 679–684

Bei nach dem 31. März 2002 durchgeführten Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr bei Überschreiten einer Drittlandsgrenze mit nicht im Inland zugelassenen KFZ und Anhängern ist die im § 4 Abs. 9 UStG 1994 vorgesehene Sonderregelung (Ermittlung eines …

(9) Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern (§ 20 Abs. 4) tritt an die Stelle des Entgeltes nach Abs. 1 ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 60 Groschen für jede Person und für jeden Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (Personenkilometer). Bruchteile von Kilometern sind aufzurunden.

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 536–684
3a.7. Ort der Beförderungsleistung Rz 536–538

Bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr bei Überschreiten einer Drittlandsgrenze mit nicht im Inland zugelassenen KFZ und Anhängern ist das Einzelbesteuerungsverfahren (§ 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 9 UStG 1994) für nach dem 31. März 2002 ausgeführte Umsätze …

4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch Rz 679–684

Bei nach dem 31. März 2002 durchgeführten Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr bei Überschreiten einer Drittlandsgrenze mit nicht im Inland zugelassenen KFZ und Anhängern ist die im § 4 Abs. 9 UStG 1994 vorgesehene Sonderregelung (Ermittlung eines …

(10) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 643–652
4. Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994) Rz 643–652

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt. Die USt selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und Vergnügungssteuern, Werbe- und NoVA sowie der Altlastenbeitrag. Nicht zum Entgelt zählen Zuwendungen, die ohne Zusammenhang mit …

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