UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 3a Sonstige Leistung

§ 3a UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, gültig vom 18.06.2009 bis 15.06.2010. 8 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 12, 17, 22, 23, 24, 25, 29, 33). Gegenüber der Vorfassung vom 24.05.2007 wurden Abs. 1a, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 geändert. Nachfolgefassung ab 16.06.2010 (BGBl. I Nr. 34/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (33).

Fassung 18.06.2009 – 15.06.2010 idF BGBl. I Nr. 52/2009 8 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 18.06.2009 gegenüber der Fassung vom 24.05.2007 ↗ Nachfolgefassung ab 16.06.2010 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 10.11.2009 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 4 bis 15 ab 1.1.2010 § 28 Abs. 33 Z 1

§ 3a. (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 475–481
3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994) Rz 475–481

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 idF ab 1. Jänner 2004 gleichgestellt: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des …

(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:

  • 1.Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
    • –für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
    • –für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
  • 2.die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
    • –für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
    • –für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Z 1 gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1a Z 1 Teilstrich
  • –für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
  • –für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
UStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 66–488
1.1.2. Eigenverbrauch Rz 66–73 zu Z 1; Z 2

Im Falle einer unentgeltlichen Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern durch den Arbeitgeber handelt es sich um die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse der Arbeitnehmer und sohin grundsätzlich um einen Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994. Ist die unentgeltliche Verpflegung …

3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994) Rz 475–481 zu Z 2; Z 1

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 idF ab 1. Jänner 2004 gleichgestellt: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des …

3a.1a.4. Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen Rz 482–486 zu Z 1; Z 2

Zu den anderen sonstigen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 gehören einerseits die unentgeltliche Erbringung reiner Dienstleistungen (zB Kantinenumsätze), andererseits aber auch die Verwendung eines unternehmerischen Gegenstandes für …

3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches Rz 487–488 zu Z 1; Z 2

Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 (vorübergehende Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) von beweglichen körperlichen Gegenständen bestimmt sich nach § 3a Abs. 7 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 12 UStG 1994), von Grundstücken gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 …

(2) Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 487–488
3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches Rz 487–488

Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 (vorübergehende Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) von beweglichen körperlichen Gegenständen bestimmt sich nach § 3a Abs. 7 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 12 UStG 1994), von Grundstücken gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 …

(3) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als sonstige Leistung (Werkleistung), wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohnes unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 487–488
3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches Rz 487–488

Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 (vorübergehende Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) von beweglichen körperlichen Gegenständen bestimmt sich nach § 3a Abs. 7 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 12 UStG 1994), von Grundstücken gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 …

(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.⌫ entfallen

Ort der sonstigen Leistung

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Das gilt nicht für die unter Abs. 10 Z 11 fallenden Vermittlungsleistungen.

(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.

Abs. 4
— neu eingefügt —

Ort der sonstigen Leistung

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 500–504
3a.A. Leistungsortregelungen bis 31.12.2009 Rz 500–504

Die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften sind auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Danach sind die sachbezogenen umsatzsteuerlichen Merkmale der besorgten Leistung auch für die Besorgungsleistung maßgebend. Zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistungen sind daher die …

(5) Für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a gilt

  • 1.als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;
  • 2.eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;
  • 3.eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach Maßgabe und in der Reihenfolge der folgenden Absätze.

(5) Für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a gilt

Abs. 5
— neu eingefügt —
  • 1.als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;
  • 2.eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;
  • 3.eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 511–513
3a.5. Ort der sonstigen Leistung Rz 511–513

Gemäß § 3a Abs. 5 UStG 1994 bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach Maßgabe und in der Reihenfolge des § 3a Abs. 6 bis 13 UStG 1994. Bevor dieser Raster durchlaufen wird, müssen jedoch die Spezialbestimmungen für die Besorgungs- und die Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 4 UStG 1994; siehe Rz …

(6) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 6

(6) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:

(6) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 516–528
3a.6. Grundstücksort Rz 516–523

Zu den sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (§ 3a Abs. 6 lit. b UStG 1994) gehören zB die Leistungen der Architekten, Bauaufsichtsbüros, Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie der Unternehmer, die Abbruch- und …

3a.6.2. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen Rz 524–528

Bei sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, gilt zwar eine Sonderregelung (§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994). Diese ist jedoch auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht anzuwenden (§ 3a Abs. 6 UStG 1994). In der Regel erbringen die Veranstalter neben …

(7) Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 7

(7) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlußstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt.

(7) Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 536–539
3a.7. Ort der Beförderungsleistung Rz 536–539

Der Ort einer Beförderungsleistung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (§ 3a Abs. 7 UStG 1994). Hieraus folgt für diejenigen Beförderungsfälle, in denen der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer (Hauptunternehmer) die Beförderung durch einen anderen Unternehmer …

(8) Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 8

(8) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:

(8) Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 546–553
3a.8. Tätigkeitsort Rz 546–553 zu lit. a; lit. b; lit. c

Die Regelung des § 3a Abs. 8 UStG 1994 gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun (dazu gehört auch die Tätigkeit von Fotomodellen) bestehen. Bei diesen Leistungen bestimmt die Tätigkeit selbst den Leistungsort. Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich …

(9) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:

  • a)die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;
  • b)die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (zB in Ferienlagern oder auf Campingplätzen);
  • c)die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken;
  • d)die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 5 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 9

(9) Die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:

(9) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:

Abs. 9
— neu eingefügt —
  • a)die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;
Abs. 9
— neu eingefügt —
  • b)die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (zB in Ferienlagern oder auf Campingplätzen);
Abs. 9
— neu eingefügt —
  • c)die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken;
Abs. 9
— neu eingefügt —
  • d)die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
UStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 562–624
3a.9. Leistungsort bei Katalogleistungen Rz 562–568 zu lit. a; lit. b; lit. c

Nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung der Ort des Leistungsempfängers maßgebend. Die hiefür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 10 UStG 1994 angeführt. Hängt die Bestimmung des Leistungsortes davon ab, dass der …

3a.10. Katalogleistungen Rz 576–579 zu lit. a bis b; lit. c

Sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994 ergeben sich ua. auf Grund folgender Gesetze: Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970 …

3a.10.3. Leistungen bestimmter freier Berufe und Beratungsleistungen Rz 580–584 zu lit. a; lit. b; lit. c

Die Vorschrift des § 3a Abs. 10 Z 3 und 4 UStG 1994 ist bei sonstigen Leistungen anzuwenden, wenn sie Hauptleistungen sind. Sie findet keine Anwendung, wenn die Beratung nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts nur als unselbständige Nebenleistung, zB zu einer Werklieferung, zu …

3a.10.5. Datenverarbeitung Rz 585–589 zu lit. a; lit. b; lit. c
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3a.10.13. Telekommunikationsdienste Rz 598–600 zu lit. a bis b; lit. c
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3a.10.15. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen Rz 601–610 zu lit. a bis c
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3a.11. Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen Rz 621–624 zu lit. c
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(10) Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlussstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt. Gleiches gilt für eine Güterbeförderungsleistung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 10

(10) Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 9 sind:

(10) Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlussstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt. Gleiches gilt für eine Güterbeförderungsleistung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist.

UStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 562–637
3a.9. Leistungsort bei Katalogleistungen Rz 562–568

Nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung der Ort des Leistungsempfängers maßgebend. Die hiefür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 10 UStG 1994 angeführt. Hängt die Bestimmung des Leistungsortes davon ab, dass der …

3a.10. Katalogleistungen Rz 576–579 zu Z 1 und 2

Sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994 ergeben sich ua. auf Grund folgender Gesetze: Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970 …

3a.10.3. Leistungen bestimmter freier Berufe und Beratungsleistungen Rz 580–584 zu Z 3; Z 4

Die Vorschrift des § 3a Abs. 10 Z 3 und 4 UStG 1994 ist bei sonstigen Leistungen anzuwenden, wenn sie Hauptleistungen sind. Sie findet keine Anwendung, wenn die Beratung nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts nur als unselbständige Nebenleistung, zB zu einer Werklieferung, zu …

3a.10.5. Datenverarbeitung Rz 585–589 zu Z 5; Z 6; Z 7; Z 8; Z 9; Z 10; Z 11; Z 12
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3a.10.13. Telekommunikationsdienste Rz 598–600 zu Z 13 und 14
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3a.10.15. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen Rz 601–610 zu Z 15
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3a.11. Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen Rz 621–624
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3a.13. Verordnungsermächtigung Rz 636–637 zu Z 8; Z 13

Nach der VO des BMF BGBl. Nr. 5/1996 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt …

(11) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der ⌫ entfallenUnternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:

  • a)kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter;
  • b)Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden;
  • c)Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden;
  • d)Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 11

(11) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung, die im Abs. 10 Z 1 bis 14 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder vermietet er Beförderungsmittel, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.

(11) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:

Abs. 11
— neu eingefügt —
  • a)kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter;
  • b)Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden;
  • c)Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden;
  • d)Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
UStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 562–637
3a.9. Leistungsort bei Katalogleistungen Rz 562–568

Nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung der Ort des Leistungsempfängers maßgebend. Die hiefür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 10 UStG 1994 angeführt. Hängt die Bestimmung des Leistungsortes davon ab, dass der …

3a.10. Katalogleistungen Rz 576–579

Sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994 ergeben sich ua. auf Grund folgender Gesetze: Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970 …

3a.10.3. Leistungen bestimmter freier Berufe und Beratungsleistungen Rz 580–584

Die Vorschrift des § 3a Abs. 10 Z 3 und 4 UStG 1994 ist bei sonstigen Leistungen anzuwenden, wenn sie Hauptleistungen sind. Sie findet keine Anwendung, wenn die Beratung nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts nur als unselbständige Nebenleistung, zB zu einer Werklieferung, zu …

3a.10.5. Datenverarbeitung Rz 585–589
Richtlinientext wird geladen …
3a.10.13. Telekommunikationsdienste Rz 598–600
Richtlinientext wird geladen …
3a.11. Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen Rz 621–624
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3a.13. Verordnungsermächtigung Rz 636–637

Nach der VO des BMF BGBl. Nr. 5/1996 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt …

(12) Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird ⌫ entfallenan dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraumes

  • a)von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
  • b)von nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 12

(12) In den übrigen Fällen wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(12) Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraumes

Abs. 12
— neu eingefügt —
  • a)von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
  • b)von nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 629–634
3a.12. Generalklausel Rz 629–634

§ 3a Abs. 12 UStG 1994 enthält die Generalklausel. Kommt keine Spezialbestimmung zur Anwendung, ist für die Bestimmung des Leistungsortes der Ort maßgeblich, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet). Ist dieser Ort bei …

(13) Die im Abs. ⌫ entfallen14 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:

  • a)Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt;
  • b)ist der Empfänger einer in Abs. 14 Z 14 bezeichneten sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 13

(13) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung bestimmen, dass sich der Ort einer im Abs. 10 Z 1 bis 14 genannten sonstigen Leistung und der Ort der Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln abweichend von Abs. 9 und Abs. 12 danach bestimmt, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach

(13) Die im Abs. 14 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:

Abs. 13
— neu eingefügt —
  • a)Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt;
Abs. 13
— neu eingefügt —
  • b)ist der Empfänger einer in Abs. 14 Z 14 bezeichneten sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 636–637
3a.13. Verordnungsermächtigung Rz 636–637

Nach der VO des BMF BGBl. Nr. 5/1996 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt …

(14) Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 13 sind:

  • 1.Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
  • 2.die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
  • 3.die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
  • 4.die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
  • 5.die Datenverarbeitung;
  • 6.die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
  • 7.die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;
  • 8.die Gestellung von Personal;
  • 9.der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
  • 10.der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
  • 11.die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
  • 12.die Telekommunikationsdienste;
  • 13.die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
  • 14.die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;
  • 15.die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 14
— neu eingefügt —

(14) Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 13 sind:

  • 1.Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
  • 2.die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
  • 3.die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
  • 4.die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
  • 5.die Datenverarbeitung;
  • 6.die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
  • 7.die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;
  • 8.die Gestellung von Personal;
  • 9.der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
  • 10.der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
  • 11.die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
  • 12.die Telekommunikationsdienste;
  • 13.die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
  • 14.die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;
  • 15.die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.

(15) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt,

  • 1.die Vermietung von Beförderungsmitteln oder
  • 2.eine sonstige Leistung, die im Abs. 14 Z 1 bis 13 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, mit Sitz im Inland,

so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 15
— neu eingefügt —

(15) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt,

  • 1.die Vermietung von Beförderungsmitteln oder
  • 2.eine sonstige Leistung, die im Abs. 14 Z 1 bis 13 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, mit Sitz im Inland,

so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.

(16) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Abs. 6, 7, 12 oder 13 lit. a bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach

  • 1.statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
  • 2.statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen

behandelt werden. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des Abs. 14 Z 14, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 16
— neu eingefügt —

(16) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Abs. 6, 7, 12 oder 13 lit. a bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach

  • 1.statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
  • 2.statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen

behandelt werden. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des Abs. 14 Z 14, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.

UStR 2000 zu § 3a insgesamt

UStR 2000: 27 Abschnitte · Rz 475–642z
3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994) Rz 475–481

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 idF ab 1. Jänner 2004 gleichgestellt: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des …

3a.1a.4. Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen Rz 482–486

Zu den anderen sonstigen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 gehören einerseits die unentgeltliche Erbringung reiner Dienstleistungen (zB Kantinenumsätze), andererseits aber auch die Verwendung eines unternehmerischen Gegenstandes für …

3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches Rz 487–488

Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 (vorübergehende Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) von beweglichen körperlichen Gegenständen bestimmt sich nach § 3a Abs. 7 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 12 UStG 1994), von Grundstücken gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 …

3a.A. Leistungsortregelungen bis 31.12.2009 Rz 500–504

Die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften sind auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Danach sind die sachbezogenen umsatzsteuerlichen Merkmale der besorgten Leistung auch für die Besorgungsleistung maßgebend. Zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistungen sind daher die …

3a.5. Ort der sonstigen Leistung Rz 511–513

Gemäß § 3a Abs. 5 UStG 1994 bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach Maßgabe und in der Reihenfolge des § 3a Abs. 6 bis 13 UStG 1994. Bevor dieser Raster durchlaufen wird, müssen jedoch die Spezialbestimmungen für die Besorgungs- und die Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 4 UStG 1994; siehe Rz …

3a.6. Grundstücksort Rz 516–523

Zu den sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (§ 3a Abs. 6 lit. b UStG 1994) gehören zB die Leistungen der Architekten, Bauaufsichtsbüros, Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie der Unternehmer, die Abbruch- und …

3a.6.2. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen Rz 524–528

Bei sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, gilt zwar eine Sonderregelung (§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994). Diese ist jedoch auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht anzuwenden (§ 3a Abs. 6 UStG 1994). In der Regel erbringen die Veranstalter neben …

3a.7. Ort der Beförderungsleistung Rz 536–539

Der Ort einer Beförderungsleistung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (§ 3a Abs. 7 UStG 1994). Hieraus folgt für diejenigen Beförderungsfälle, in denen der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer (Hauptunternehmer) die Beförderung durch einen anderen Unternehmer …

3a.8. Tätigkeitsort Rz 546–553

Die Regelung des § 3a Abs. 8 UStG 1994 gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun (dazu gehört auch die Tätigkeit von Fotomodellen) bestehen. Bei diesen Leistungen bestimmt die Tätigkeit selbst den Leistungsort. Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich …

3a.10.13. Telekommunikationsdienste Rz 598–600
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3a.10.15. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen Rz 601–610
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3a.11. Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen Rz 621–624
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3a.12. Generalklausel Rz 629–634

§ 3a Abs. 12 UStG 1994 enthält die Generalklausel. Kommt keine Spezialbestimmung zur Anwendung, ist für die Bestimmung des Leistungsortes der Ort maßgeblich, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet). Ist dieser Ort bei …

3a.B. Leistungsortregelungen ab 1.1.2010 Rz 638a–638d
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3a.4.neu Besorgungsleistung Rz 638g–638h
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3a.5.neu Abgrenzung der Begriffe Unternehmer/Nichtunternehmer Rz 638k–638y
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3a.6.neu Generalklausel für unternehmerische Leistungsempfänger Rz 639b–639j
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3a.7.neu Generalklausel für nicht unternehmerische Leistungsempfänger Rz 639n–639p
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3a.8.neu Vermittlungsleistung an Nichtunternehmer Rz 639s
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3a.9.neu Grundstücksort Rz 639v–640c
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3a.10.neu Ort der Beförderungsleistung Rz 640e–640l
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3a.11.neu Tätigkeitsort Rz 640n–641e
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3a.12.neu Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Rz 641f–641m
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3a.13.neu Leistungsort bei Katalogleistungen Rz 641o
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3a.14.neu Katalogleistungen Rz 641q–642u
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3a.15.neu Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen Rz 642v–642x
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3a.16.neu Verordnungsermächtigung Rz 642y–642z
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Ältere Anwendungsregeln 2
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