UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 3a Sonstige Leistung

§ 3a UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, gültig vom 24.05.2007 bis 17.06.2009. 7 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 12, 17, 22, 23, 24, 25, 29). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurden Abs. 1a und 10 geändert. Nachfolgefassung ab 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 52/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (19).

Fassung 24.05.2007 – 17.06.2009 idF BGBl. I Nr. 24/2007 7 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 24.05.2007 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 18.06.2009 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 24.10.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 3a. (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 475–481
3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994) Rz 475–481

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 idF ab 1. Jänner 2004 gleichgestellt: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des …

(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:

  • 1.Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
    • -für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
    • –für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
  • 2.die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
    • –für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
    • –für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Z 1 gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1a Z 1
— neu eingefügt —
  • -für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
UStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 66–488
1.1.2. Eigenverbrauch Rz 66–73 zu Z 1; Z 2

Im Falle einer unentgeltlichen Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern durch den Arbeitgeber handelt es sich um die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse der Arbeitnehmer und sohin grundsätzlich um einen Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994. Ist die unentgeltliche Verpflegung …

3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994) Rz 475–481 zu Z 2; Z 1

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 idF ab 1. Jänner 2004 gleichgestellt: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des …

3a.1a.4. Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen Rz 482–486 zu Z 1; Z 2

Zu den anderen sonstigen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 gehören einerseits die unentgeltliche Erbringung reiner Dienstleistungen (zB Kantinenumsätze), andererseits aber auch die Verwendung eines unternehmerischen Gegenstandes für …

3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches Rz 487–488 zu Z 1; Z 2

Der Ort des Eigenverbrauchs nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 (vorübergehende Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) von beweglichen körperlichen Gegenständen bestimmt sich nach § 3a Abs. 12 UStG 1994, von Grundstücken gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem Ort des Grundstückes. Der Ort des …

(2) Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 487–488
3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches Rz 487–488

Der Ort des Eigenverbrauchs nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 (vorübergehende Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) von beweglichen körperlichen Gegenständen bestimmt sich nach § 3a Abs. 12 UStG 1994, von Grundstücken gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem Ort des Grundstückes. Der Ort des …

(3) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als sonstige Leistung (Werkleistung), wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohnes unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 487–488
3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches Rz 487–488

Der Ort des Eigenverbrauchs nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 (vorübergehende Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) von beweglichen körperlichen Gegenständen bestimmt sich nach § 3a Abs. 12 UStG 1994, von Grundstücken gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem Ort des Grundstückes. Der Ort des …

(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Das gilt nicht für die unter Abs. 10 Z 11 fallenden Vermittlungsleistungen.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 500–504
3a.4. Vermittlung und Besorgung Rz 500–504

Die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften sind auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Danach sind die sachbezogenen umsatzsteuerlichen Merkmale der besorgten Leistung auch für die Besorgungsleistung maßgebend. Zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistungen sind daher die …

(5) Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach Maßgabe und in der Reihenfolge der folgenden Absätze.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 511–513
3a.5. Ort der sonstigen Leistung Rz 511–513

Gemäß § 3a Abs. 5 UStG 1994 bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach Maßgabe und in der Reihenfolge des § 3a Abs. 6 bis 13 UStG 1994. Bevor dieser Raster durchlaufen wird, müssen jedoch die Spezialbestimmungen für die Besorgungs- und die Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 4 UStG 1994; siehe Rz …

(6) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:

  • a)die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen;
  • b)die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 516–528
3a.6. Grundstücksort Rz 516–523

Zu den sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (§ 3a Abs. 6 lit. b UStG 1994) gehören zB die Leistungen der Architekten, Bauaufsichtsbüros, Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie der Unternehmer, die Abbruch- und …

3a.6.2. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen Rz 524–528

Bei sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, gilt zwar eine Sonderregelung (§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994). Diese ist jedoch auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht anzuwenden (§ 3a Abs. 6 UStG 1994). In der Regel erbringen die Veranstalter neben …

(7) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlußstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 536–539
3a.7. Ort der Beförderungsleistung Rz 536–539

Der Ort einer Beförderungsleistung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (§ 3a Abs. 7 UStG 1994). Hieraus folgt für diejenigen Beförderungsfälle, in denen der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer (Hauptunternehmer) die Beförderung durch einen anderen Unternehmer …

(8) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:

  • a)künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter,
  • b)Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicher weise verbunden sind,
  • c)Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 546–553
3a.8. Tätigkeitsort Rz 546–553 zu lit. a; lit. b; lit. c

Die Regelung des § 3a Abs. 8 UStG 1994 gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun (dazu gehört auch die Tätigkeit von Fotomodellen) bestehen. Bei diesen Leistungen bestimmt die Tätigkeit selbst den Leistungsort. Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich …

(9) Die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt:

  • a)Ist der Empfänger ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend;
  • b)ist der Empfänger kein Unternehmer und hat er keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt;
  • c)ist der Empfänger einer in Abs. 10 Z 15 bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
UStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 562–624
3a.9. Leistungsort bei Katalogleistungen Rz 562–568 zu lit. a; lit. b; lit. c

Nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung der Ort des Leistungsempfängers maßgebend. Die hiefür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 10 UStG 1994 angeführt. Hängt die Bestimmung des Leistungsortes davon ab, dass der …

3a.10. Katalogleistungen Rz 576–579 zu lit. a bis b; lit. c

Sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994 ergeben sich ua. auf Grund folgender Gesetze: Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970 …

3a.10.3. Leistungen bestimmter freier Berufe und Beratungsleistungen Rz 580–584 zu lit. a; lit. b; lit. c

Die Vorschrift des § 3a Abs. 10 Z 3 und 4 UStG 1994 ist bei sonstigen Leistungen anzuwenden, wenn sie Hauptleistungen sind. Sie findet keine Anwendung, wenn die Beratung nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts nur als unselbständige Nebenleistung, zB zu einer Werklieferung, zu …

3a.10.5. Datenverarbeitung Rz 585–589 zu lit. a; lit. b; lit. c
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3a.10.13. Telekommunikationsdienste Rz 598–600 zu lit. a bis b; lit. c
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3a.10.15. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen Rz 601–610 zu lit. a bis c
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3a.11. Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen Rz 621–624 zu lit. c
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(10) Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 9 sind:

  • 1.Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
  • 2.die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
  • 3.die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
  • 4.die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
  • 5.die Datenverarbeitung;
  • 6.die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
  • 7.die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;
  • 8.die Gestellung von Personal;
  • 9.der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
  • 10.der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
  • 11.die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;
  • 12.die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
  • 13.die Telekommunikationsdienste;
  • 14.die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
  • 15.die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;
  • 16.die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 10 Z 7
UStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 562–637
3a.9. Leistungsort bei Katalogleistungen Rz 562–568

Nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung der Ort des Leistungsempfängers maßgebend. Die hiefür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 10 UStG 1994 angeführt. Hängt die Bestimmung des Leistungsortes davon ab, dass der …

3a.10. Katalogleistungen Rz 576–579 zu Z 1 und 2

Sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994 ergeben sich ua. auf Grund folgender Gesetze: Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970 …

3a.10.3. Leistungen bestimmter freier Berufe und Beratungsleistungen Rz 580–584 zu Z 3; Z 4

Die Vorschrift des § 3a Abs. 10 Z 3 und 4 UStG 1994 ist bei sonstigen Leistungen anzuwenden, wenn sie Hauptleistungen sind. Sie findet keine Anwendung, wenn die Beratung nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts nur als unselbständige Nebenleistung, zB zu einer Werklieferung, zu …

3a.10.5. Datenverarbeitung Rz 585–589 zu Z 5; Z 6; Z 7; Z 8; Z 9; Z 10; Z 11; Z 12
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3a.10.13. Telekommunikationsdienste Rz 598–600 zu Z 13 und 14
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3a.10.15. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen Rz 601–610 zu Z 15
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3a.11. Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen Rz 621–624
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3a.13. Verordnungsermächtigung Rz 636–637 zu Z 8; Z 13

Nach der VO des BMF BGBl. Nr. 5/1996 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt …

(11) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung, die im Abs. 10 Z 1 bis 14 bezeichnet ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder vermietet er Beförderungsmittel, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.

UStR 2000: 7 Abschnitte · Rz 562–637
3a.9. Leistungsort bei Katalogleistungen Rz 562–568

Nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung der Ort des Leistungsempfängers maßgebend. Die hiefür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 10 UStG 1994 angeführt. Hängt die Bestimmung des Leistungsortes davon ab, dass der …

3a.10. Katalogleistungen Rz 576–579

Sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994 ergeben sich ua. auf Grund folgender Gesetze: Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970 …

3a.10.3. Leistungen bestimmter freier Berufe und Beratungsleistungen Rz 580–584

Die Vorschrift des § 3a Abs. 10 Z 3 und 4 UStG 1994 ist bei sonstigen Leistungen anzuwenden, wenn sie Hauptleistungen sind. Sie findet keine Anwendung, wenn die Beratung nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts nur als unselbständige Nebenleistung, zB zu einer Werklieferung, zu …

3a.10.5. Datenverarbeitung Rz 585–589
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3a.10.13. Telekommunikationsdienste Rz 598–600
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3a.11. Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen Rz 621–624
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3a.13. Verordnungsermächtigung Rz 636–637

Nach der VO des BMF BGBl. Nr. 5/1996 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt …

(12) In den übrigen Fällen wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 629–634
3a.12. Generalklausel Rz 629–634

§ 3a Abs. 12 UStG 1994 enthält die Generalklausel. Kommt keine Spezialbestimmung zur Anwendung, ist für die Bestimmung des Leistungsortes der Ort maßgeblich, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet). Ist dieser Ort bei …

(13) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung bestimmen, dass sich der Ort einer im Abs. 10 Z 1 bis 14 genannten sonstigen Leistung und der Ort der Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln abweichend von Abs. 9 und Abs. 12 danach bestimmt, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach

  • 1.statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
  • 2.statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen

behandelt werden.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 636–637
3a.13. Verordnungsermächtigung Rz 636–637

Nach der VO des BMF BGBl. Nr. 5/1996 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt …

UStR 2000 zu § 3a insgesamt

UStR 2000: 13 Abschnitte · Rz 475–634
3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994) Rz 475–481

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 idF ab 1. Jänner 2004 gleichgestellt: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des …

3a.1a.4. Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen Rz 482–486

Zu den anderen sonstigen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 gehören einerseits die unentgeltliche Erbringung reiner Dienstleistungen (zB Kantinenumsätze), andererseits aber auch die Verwendung eines unternehmerischen Gegenstandes für …

3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches Rz 487–488

Der Ort des Eigenverbrauchs nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 (vorübergehende Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) von beweglichen körperlichen Gegenständen bestimmt sich nach § 3a Abs. 12 UStG 1994, von Grundstücken gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem Ort des Grundstückes. Der Ort des …

3a.4. Vermittlung und Besorgung Rz 500–504

Die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften sind auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Danach sind die sachbezogenen umsatzsteuerlichen Merkmale der besorgten Leistung auch für die Besorgungsleistung maßgebend. Zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistungen sind daher die …

3a.5. Ort der sonstigen Leistung Rz 511–513

Gemäß § 3a Abs. 5 UStG 1994 bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach Maßgabe und in der Reihenfolge des § 3a Abs. 6 bis 13 UStG 1994. Bevor dieser Raster durchlaufen wird, müssen jedoch die Spezialbestimmungen für die Besorgungs- und die Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 4 UStG 1994; siehe Rz …

3a.6. Grundstücksort Rz 516–523

Zu den sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (§ 3a Abs. 6 lit. b UStG 1994) gehören zB die Leistungen der Architekten, Bauaufsichtsbüros, Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie der Unternehmer, die Abbruch- und …

3a.6.2. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen Rz 524–528

Bei sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, gilt zwar eine Sonderregelung (§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994). Diese ist jedoch auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht anzuwenden (§ 3a Abs. 6 UStG 1994). In der Regel erbringen die Veranstalter neben …

3a.7. Ort der Beförderungsleistung Rz 536–539

Der Ort einer Beförderungsleistung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (§ 3a Abs. 7 UStG 1994). Hieraus folgt für diejenigen Beförderungsfälle, in denen der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer (Hauptunternehmer) die Beförderung durch einen anderen Unternehmer …

3a.8. Tätigkeitsort Rz 546–553

Die Regelung des § 3a Abs. 8 UStG 1994 gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun (dazu gehört auch die Tätigkeit von Fotomodellen) bestehen. Bei diesen Leistungen bestimmt die Tätigkeit selbst den Leistungsort. Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich …

3a.10.13. Telekommunikationsdienste Rz 598–600
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3a.10.15. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen Rz 601–610
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3a.11. Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen Rz 621–624
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3a.12. Generalklausel Rz 629–634

§ 3a Abs. 12 UStG 1994 enthält die Generalklausel. Kommt keine Spezialbestimmung zur Anwendung, ist für die Bestimmung des Leistungsortes der Ort maßgeblich, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet). Ist dieser Ort bei …

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