UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 2 Unternehmer, Unternehmen

§ 2 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, gültig seit 01.05.1996. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 11, 12). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1995 wurden Abs. 4 und 5 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (13).

Fassung 01.05.1996 – offen idF BGBl. Nr. 201/1996 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.05.1996 gegenüber der Fassung vom 01.01.1995 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

UStR 2000: 8 Abschnitte · Rz 35–208
1.1.1.11.6. Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Rz 57–58

Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ist möglich, wenn die Voraussetzungen dafür (insbesondere die Fremdüblichkeit) vorliegen. Von einem Leistungsaustausch wird auszugehen sein, wenn der Gesellschafter gegen Sonderentgelt und zu fremdüblichen Bedingungen an die …

2.1.9. Unternehmen Rz 205–208

Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG 1994), dh. ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedenen Betrieben oder verschiedenen Einkunftsarten zuzurechnen sind …

1.1.1.11. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen Rz 35–48

Es gilt das Trennungsprinzip: Die Umsätze der Gesellschaft (vorausgesetzt diese ist Unternehmer) sind der Gesellschaft, die Umsätze der Gesellschafter den Gesellschaftern zuzurechen. Der Gesellschafter kann auch Unternehmer sein. Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist …

1.1.1.11.5. Umwandlungen Rz 49–56
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2. Unternehmer, Unternehmen (§ 2 UStG 1994) Rz 181–185

Unternehmer kann jede natürliche Person und jedes Wirtschaftsgebilde sein, das nachhaltig, selbstständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt (Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses). Nicht erforderlich ist Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr oder …

2.1.6. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit Rz 186–192

Gewinnerzielungsabsicht ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 nicht erforderlich. Dies entspricht der 6. EG-RI, nach der es nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Selbst wenn das Entgelt für eine Leistung nur in der Weiterverrechnung von Kosten …

2.1.8. Beginn der Unternehmereigenschaft Rz 193–198
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2.1.8.3. Ende der Unternehmereigenschaft Rz 199–204
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(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

  • 1.soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
  • 2.wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
  • Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 231–244
2.2. Selbstständigkeit, Organschaft Rz 231–232 zu Z 1

Ob natürliche Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen selbstständig oder unselbstständig sind, ist nach dem Innenverhältnis und nicht nach dem Auftreten nach außen zu entscheiden (Maßgeblichkeit des Innenverhältnisses). In § 2 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 wird die Unselbstständigkeit definiert …

2.2.2. Organschaft Rz 233–244 zu Z 2

Organschaft nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen …

(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets

  • –Wasserwerke,
  • –Schlachthöfe,
  • –Anstalten zur Müllbeseitigung und
  • –zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie
  • –die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 186–274
2.1.6. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit Rz 186–192

Gewinnerzielungsabsicht ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 nicht erforderlich. Dies entspricht der 6. EG-RI, nach der es nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Selbst wenn das Entgelt für eine Leistung nur in der Weiterverrechnung von Kosten …

2.3. Körperschaften des öffentlichen Rechts Rz 261–271

Die Durchführung von in § 5 Z 12 KStG 1988 genannten Feste und geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen fällt gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 nicht in den Unternehmensbereich. Ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist gemäß dem in § 2 Abs. 3 UStG 1994 enthaltenen Hinweis nach § 2 KStG 1988 …

2.3.5. Einzelfälle Rz 272–274

Betrieb gewerblicher Art: Die unentgeltliche Überlassung eines Betriebes gewerblicher Art, mit dem Zweck, der Gemeinde Kosten zu ersparen, stellt keinen Betrieb gewerblicher Art dar (VwGH 4.11.1998, 97/13/0133). Maut-Vignette: Die Duldung der Benützung der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen …

(4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch

  • 1.die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden;

(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

  • 4.die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung oder der Übertragung der Eisenbahninfrastruktur besteht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4 Z 1 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 186–271
2.1.6. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit Rz 186–192

Gewinnerzielungsabsicht ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 nicht erforderlich. Dies entspricht der 6. EG-RI, nach der es nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Selbst wenn das Entgelt für eine Leistung nur in der Weiterverrechnung von Kosten …

2.3. Körperschaften des öffentlichen Rechts Rz 261–271 zu Z 1; Z 4

Die Durchführung von in § 5 Z 12 KStG 1988 genannten Feste und geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen fällt gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 nicht in den Unternehmensbereich. Ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist gemäß dem in § 2 Abs. 3 UStG 1994 enthaltenen Hinweis nach § 2 KStG 1988 …

2.4. Sozialversicherung zu Z 1

Randzahlen 291 bis 310: derzeit frei. Randzahlen 311 bis 325: derzeit frei. Randzahlen 326 bis 341: derzeit frei.

(5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt

  • 1.die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit;
  • 2.eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5 Z 2
  • 2.eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei);
  • 2.eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).
UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 186–192
2.1.6. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit Rz 186–192

Gewinnerzielungsabsicht ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 nicht erforderlich. Dies entspricht der 6. EG-RI, nach der es nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Selbst wenn das Entgelt für eine Leistung nur in der Weiterverrechnung von Kosten …

2.4. Sozialversicherung zu Z 1; Z 2

Randzahlen 291 bis 310: derzeit frei. Randzahlen 311 bis 325: derzeit frei. Randzahlen 326 bis 341: derzeit frei.

(6) Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß § 22 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 186–192
2.1.6. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit Rz 186–192

Gewinnerzielungsabsicht ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 nicht erforderlich. Dies entspricht der 6. EG-RI, nach der es nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Selbst wenn das Entgelt für eine Leistung nur in der Weiterverrechnung von Kosten …

2.4. Sozialversicherung

Randzahlen 291 bis 310: derzeit frei. Randzahlen 311 bis 325: derzeit frei. Randzahlen 326 bis 341: derzeit frei.

UStR 2000 zu § 2 insgesamt

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 181–208
2.1.9. Unternehmen Rz 205–208

Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG 1994), dh. ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedenen Betrieben oder verschiedenen Einkunftsarten zuzurechnen sind …

2. Unternehmer, Unternehmen (§ 2 UStG 1994) Rz 181–185

Unternehmer kann jede natürliche Person und jedes Wirtschaftsgebilde sein, das nachhaltig, selbstständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt (Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses). Nicht erforderlich ist Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr oder …

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