§ 29 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
§ 29 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663/1994, gültig vom 01.01.1995 bis 05.01.1995. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 3). Nachfolgefassung ab 06.01.1995 (BGBl. Nr. 21/1995). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
§ 29. (1) Befreit sind die Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 aus der Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens, ausgenommen die Lieferung von Fernsprechnebenstellenanlagen durch die Post.
(2) Hinsichtlich der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, gilt folgendes:
- 1.§ 6 Z 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist weiterhin anzuwenden.
- 2.§ 10 Abs. 2 Z 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
- 3.§ 12 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.
(3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 tritt nicht ein, wenn Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 7 vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
(4) Für Umsätze, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden, lautet § 6 Abs. 1 Z 26:
- „26. a)die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten oder entnommenen Gegenstände
- –ausschließlich für eine nach den Z 8 bis 25 steuerfreie oder
- –nach lit. b steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
- b)die vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a), wenn diese Gegenstände im Unternehmen stets ausschließlich für eine nach den Z 8 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden;“
(5) § 6 Abs. 1 Z 18 bis 22 ist erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden. Dasselbe gilt für § 6 Abs. 1 Z 25, soweit es sich um in § 6 Abs. 1 Z 18 genannte Leistungen handelt.
(6) § 10 Abs. 3 Z 2 ist anzuwenden auf steuerbare Umsätze, die vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden.
(7) § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 liegen.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 536–538
3a.7. Ort der Beförderungsleistung Rz 536–538
Bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr bei Überschreiten einer Drittlandsgrenze mit nicht im Inland zugelassenen KFZ und Anhängern ist das Einzelbesteuerungsverfahren (§ 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 9 UStG 1994) für nach dem 31. März 2002 ausgeführte Umsätze …
(8) Bis auf weiteres gelten als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarktregelung).