UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 27 Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

§ 27 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, gültig vom 06.01.1995 bis 30.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1995 wurden Abs. 7 und 8 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 756/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (4).

Fassung 06.01.1995 – 30.12.1996 idF BGBl. Nr. 21/1995 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 06.01.1995 gegenüber der Fassung vom 01.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 27. (1) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt (Straßenhandel betreibt), hat ein Steuerheft nach einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Form zu führen. Das Steuerheft wird auf Antrag vom Finanzamt ausgefertigt.

UStR 2000: 1 Abschnitt
27. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches (§ 27 UStG 1994)

Randzahlen 3461 bis 3470: derzeit frei. Randzahlen 3471 bis 3480: derzeit frei. Randzahlen 3481 bis 3490: derzeit frei.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes sind Unternehmer befreit,

  • 1.die den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften betreiben;
  • 2.die an einem Markt im Sinne der §§ 324 ff. der Gewerbeordnung in den Grenzen der Marktordnung teilnehmen und lediglich die innerhalb ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugten Gegenstände feilbieten;
  • 3.die innerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen oder Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 führen;
  • 4.die außerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führen.
UStR 2000: 1 Abschnitt
27. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches (§ 27 UStG 1994)

Randzahlen 3461 bis 3470: derzeit frei. Randzahlen 3471 bis 3480: derzeit frei. Randzahlen 3481 bis 3490: derzeit frei.

(3) Das Finanzamt kann die Führung eines Steuerheftes auch von einem Unternehmer verlangen, der Gegenstände von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten einkauft oder durch Angestellte einkaufen läßt.

UStR 2000: 1 Abschnitt
27. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches (§ 27 UStG 1994)

Randzahlen 3461 bis 3470: derzeit frei. Randzahlen 3471 bis 3480: derzeit frei. Randzahlen 3481 bis 3490: derzeit frei.

(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, wenn er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3491–3496
27.4. Haftung für die Abfuhr der Umsatzsteuer Rz 3491–3496

In § 27 Abs. 4 UStG 1994 ist aus Gründen der Sicherung des Steueranspruches ein Steuerabzugsverfahren vorgesehen, und zwar für jene Fälle, in welchen der liefernde Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte (§ 29 BAO) hat. Zur …

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung auf die Besteuerung der Lieferungen und sonstigen Leistungen von Unternehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben, verzichten, soweit diese Umsätze an Unternehmer bewirkt werden, die nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Über die Lieferung oder sonstige Leistung darf keine Rechnung ausgestellt werden, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3501–3507
27.5. Verordnung des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 - Rechtslage bis 31. Dezember 2003 Rz 3501–3507

Die Steuerbefreiung gemäß § 1 der Verordnung des BMF über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974 wurde durch die Verordnung des BMF betreffend die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges …

(6) der Verlangen der Organe der Abgabenbehörde ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Zur Durchführung solcher Besichtigungen und Einsichtnahmen ist das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenbereich, in dessen Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, zuständig. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3526–3536
27.6. Aufsichtsmaßnahmen Rz 3526–3536

Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt (ausgenommen Lieferungen, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 haftet), hat einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch …

(7) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muß, zu beauftragen und dem Finanzamt bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem ausländischen Unternehmer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Umsatzsteuerschulden des ausländischen Unternehmers, die ab dem Zeitpunkt der Beauftragung entstehen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 7
— neu eingefügt —

(7) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muß, zu beauftragen und dem Finanzamt bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem ausländischen Unternehmer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Umsatzsteuerschulden des ausländischen Unternehmers, die ab dem Zeitpunkt der Beauftragung entstehen.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3526–3536
27.6. Aufsichtsmaßnahmen Rz 3526–3536

Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt (ausgenommen Lieferungen, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 haftet), hat einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch …

(8) Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er ausreichend zahlungsfähig und in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 8
— neu eingefügt —

(8) Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er ausreichend zahlungsfähig und in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3526–3536
27.6. Aufsichtsmaßnahmen Rz 3526–3536

Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt (ausgenommen Lieferungen, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 haftet), hat einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch …

UStR 2000 zu § 27 insgesamt

UStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 3491–3536
27. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches (§ 27 UStG 1994)

Randzahlen 3461 bis 3470: derzeit frei. Randzahlen 3471 bis 3480: derzeit frei. Randzahlen 3481 bis 3490: derzeit frei.

27.4. Haftung für die Abfuhr der Umsatzsteuer Rz 3491–3496

In § 27 Abs. 4 UStG 1994 ist aus Gründen der Sicherung des Steueranspruches ein Steuerabzugsverfahren vorgesehen, und zwar für jene Fälle, in welchen der liefernde Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte (§ 29 BAO) hat. Zur …

27.5. Verordnung des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 - Rechtslage bis 31. Dezember 2003 Rz 3501–3507

Die Steuerbefreiung gemäß § 1 der Verordnung des BMF über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974 wurde durch die Verordnung des BMF betreffend die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges …

27.6. Aufsichtsmaßnahmen Rz 3526–3536

Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt (ausgenommen Lieferungen, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 haftet), hat einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch …

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