UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Heute 1.1.2022 1.1.2023

§ 26a Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr

§ 26a UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2019, gültig vom 01.07.2021 bis 30.06.2026. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 47). Nachfolgefassung ab 01.07.2026 (BGBl. I Nr. 37/2026). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 01.07.2021 – 30.06.2026 idF BGBl. I Nr. 91/2019 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet Nachfolgefassung ab 01.07.2026 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 30.11.2021 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 26a. (1) Für die Einfuhr von Waren, deren Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, kann die Person, die die Gegenstände im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, im Inland dem Zoll gestellt, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder wenn die Sonderregelung gemäß § 25b in Anspruch genommen wird.

(2) Für die Zwecke dieser Sonderregelung ist

    • a)Steuerschuldner: die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind;
    • b)Abfuhrverpflichteter: die Person, die die Gegenstände dem Zoll gestellt.

(3) Der Abfuhrverpflichtete hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der richtige Steuerbetrag entrichtet wird.

(4) § 10 Abs. 2 bis 4 findet für Einfuhren von Gegenständen im Rahmen dieser Sonderregelung keine Anwendung.

(5) Der Abfuhrverpflichtete hat die Steuer monatlich auf elektronischem Weg zu erklären. Aus der Erklärung muss der Gesamtbetrag der während des betreffenden Monates unter Anwendung dieser Sonderregelung erhobenen Mehrwertsteuer hervorgehen. Die Summe der einzelnen Zollanmeldungen des betreffenden Monates für die unter diese Sonderregelung fallenden Einfuhren gilt als monatliche Erklärung im Sinne dieser Bestimmung. Die Steuer ist spätestens am 15. des Folgemonates zu entrichten.

(6) Der Abfuhrverpflichtete führt Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge im Rahmen dieser Sonderregelung. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass festgestellt werden kann, ob die erklärte Steuer korrekt ist. Sie sind sieben Jahre lang aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 26a

UStR 2000 zu § 26a insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3446
26a. Sonderregelung für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr (§ 26a UStG 1994) Rz 3446

Ab 1.7.2021 besteht die Möglichkeit, für Einfuhren die Sonderregelung in § 26a UStG 1994 in Anspruch zu nehmen, und zwar durch Abgabe einer Zollanmeldung mit super-reduziertem Datensatz (vgl. Artikel 143a Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446) bzw. bis zum Einsatz der Zollanmeldung mit …

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