UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 26 Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

§ 26 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, gültig vom 01.07.2020 bis 31.12.2023. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 12, 48). Gegenüber der Vorfassung vom 01.05.2016 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2024 (BGBl. I Nr. 110/2023). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 01.07.2020 – 31.12.2023 idF BGBl. I Nr. 104/2019 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.07.2020 gegenüber der Fassung vom 01.05.2016 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2024 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 10.12.2020 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 26. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredlungsverkehr. Eine Erstattung oder ein Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer findet in den Fällen der Art. 116 bis 123 des Zollkodex statt, ausgenommen der Antragsteller ist in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; diese Einschränkung gilt in den Fällen des des Art. 116 Abs. 1 lit. a des Zollkodex nicht, wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wird.

(2) In der Zollanmeldung von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren sind auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

    • 1.Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
    • 2.Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig:
      • –Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 77 des Zollkodex entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,
      • –der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und
      • –der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.2016 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3
  • 1.Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig.
  • 1.Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 gilt weiters Folgendes:

  • a)Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonates, der dem Tage der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, frühestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.
  • b)Die Gebarung der Einfuhrumsatzsteuer ist mit jener der Umsatzsteuer in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
  • c)Einfuhrumsatzsteuerschulden, die in einem Kalendermonat entstanden sind, gelten für die Einhebung und zwangsweise Einbringung als eine Abgabe.
  • d)Wurde eine unrichtige Zollanmeldung eingereicht, so gilt ein sich daraus ergebender Fehlbetrag an Einfuhrumsatzsteuer als nicht entrichtete Abgabe im Sinne des Finanzstrafgesetzes.
  • e)Im Falle der indirekten Vertretung ist der Anmelder nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des Abs. 3 Z 2 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind.

UStR 2000 zu § 26 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3441
26. Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994) Rz 3441

Zu den Voraussetzungen für die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf das Finanzamtskonto und die weitere Vorgangsweise siehe Rz 1874a ff. Randzahlen 3442 bis 3445: derzeit frei.

Ältere Anwendungsregeln 3
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