UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 25a Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen

§ 25a UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2016. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 33, 41). Gegenüber der Vorfassung vom 18.06.2009 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2017 (BGBl. I Nr. 117/2016). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 01.01.2015 – 31.12.2016 idF BGBl. I Nr. 40/2014 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2015 gegenüber der Fassung vom 18.06.2009 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2017 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 04.11.2015 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 25a.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text
— neu eingefügt —

§ 25a.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

⌫ entfallen(1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat und nicht verpflichtet ist, sich im Gemeinschaftsgebiet für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen, kann auf Antrag für Umsätze gemäß § 3a Abs. 13, die im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 10, Art. 25a Abs. 8 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist und er in keinem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen.

Unterliegt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gelten die folgenden Absätze sinngemäß.

Beginn der Inanspruchnahme
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 25a. (1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und im Gemeinschaftsgebiet für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist, und der ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b ausführt, kann, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Die Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG unterliegt.

(1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat und nicht verpflichtet ist, sich im Gemeinschaftsgebiet für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen, kann auf Antrag für Umsätze gemäß § 3a Abs. 13, die im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 10, Art. 25a Abs. 8 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist und er in keinem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen.

Abs. 1
— neu eingefügt —

Unterliegt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gelten die folgenden Absätze sinngemäß.

Abs. 1
— neu eingefügt —
Beginn der Inanspruchnahme

(2) Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Abs. 1 folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie ab dem Tag der Erbringung der ersten sonstigen Leistung im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet. Letzteres gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel von der Sonderregelung gemäß Art. 25a zur Sonderregelung gemäß § 25a.

Steuererklärung, Erklärungszeitraum
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Die Steuerschuld für die Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Abs. 1 folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie ab dem Tag der Erbringung der ersten sonstigen Leistung im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet. Letzteres gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel von der Sonderregelung gemäß Art. 25a zur Sonderregelung gemäß § 25a.

Abs. 2
— neu eingefügt —
Steuererklärung, Erklärungszeitraum

(3) Der Unternehmer hat spätestens am zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für ⌫ entfallenden Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen.

Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes im Gemeinschaftsgebiet entstanden ist. Von diesem errechneten Betrag können die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(3) Der Unternehmer hat spätestens am zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen.

Abs. 3
— neu eingefügt —

Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(4) In der Steuererklärung sind die unter die Sonderregelung fallenden Umsätze, die darauf anzuwendenden Steuersätze und die zu entrichtende Steuer hinsichtlich jedes Mitgliedstaates sowie die gesamte zu entrichtende Steuer anzugeben. Weiters ist die eigens für diese Sonderregelung vom Finanzamt zu erteilende Identifikationsnummer anzugeben.

Werte in fremder Währung
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Der Unternehmer hat spätestens am 20. Tag des auf einen Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates bei dem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen, in der er die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Die Steuererklärung ist dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Veranlagungszeitraum keine Umsätze getätigt worden sind. Die für im Inland ausgeführte Umsätze zu entrichtende Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf einen Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates fällig.

(4) In der Steuererklärung sind die unter die Sonderregelung fallenden Umsätze, die darauf anzuwendenden Steuersätze und die zu entrichtende Steuer hinsichtlich jedes Mitgliedstaates sowie die gesamte zu entrichtende Steuer anzugeben. Weiters ist die eigens für diese Sonderregelung vom Finanzamt zu erteilende Identifikationsnummer anzugeben.

Abs. 4
— neu eingefügt —
Werte in fremder Währung

(5) Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Änderung der Bemessungsgrundlage
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) In der Steuererklärung sind die Umsätze, die darauf anzuwendenden Steuersätze und die zu entrichtende Steuer hinsichtlich jedes Mitgliedstaates sowie die gesamte zu entrichtende Steuer anzugeben.

(5) Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Abs. 5
— neu eingefügt —
Änderung der Bemessungsgrundlage

(6) Änderungen der Bemessungsgrundlage der ⌫ entfallenUmsätze gemäß Abs. 1 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung elektronisch vorzunehmen und wirken auf den ursprünglichen Erklärungszeitraum zurück.

Entrichtung der Steuer
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 6

(6) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze handelt. Eine festgesetzte Steuer hat den im Abs. 4 genannten Fälligkeitstag. § 21 Abs. 1 bis 4 ist nicht anzuwenden.

(6) Änderungen der Bemessungsgrundlage der Umsätze gemäß Abs. 1 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung elektronisch vorzunehmen und wirken auf den ursprünglichen Erklärungszeitraum zurück.

Abs. 6
— neu eingefügt —
Entrichtung der Steuer

(7) Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung im Sinne des Abs. 1 ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.

Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 7

(7) Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Veranlagungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

(7) Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung im Sinne des Abs. 1 ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.

Abs. 7
— neu eingefügt —
Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung

(8) Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 8

(8) Die erforderlichen Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind, zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind über Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.

(8) Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.

(9) In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:

  • 1.der Unternehmer teilt mit, dass er keine elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen mehr erbringt;
  • 2.es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Abs. 1 erbracht;
  • 3.der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
  • 4.der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.

Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Verlegung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Gemeinschaftsgebiet oder auf eine Begründung einer Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet zurückzuführen, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.

Sperrfristen
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 9

(9) § 27 Abs. 7 dritter Satz ist nicht anzuwenden. Option zur Sonderregelung

(9) In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:

Abs. 9
— neu eingefügt —
  • 1.der Unternehmer teilt mit, dass er keine elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen mehr erbringt;
  • 2.es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Abs. 1 erbracht;
  • 3.der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
  • 4.der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.

Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Verlegung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Gemeinschaftsgebiet oder auf eine Begründung einer Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet zurückzuführen, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.

Abs. 9
— neu eingefügt —
Sperrfristen

(10) Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 9 Z 1 oder beendet ein Unternehmer gemäß Abs. 8 die Inanspruchnahme der Sonderregelung, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses bzw. der Beendigung nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 9 Z 4, beträgt dieser Zeitraum acht Kalendervierteljahre und gilt für die Sonderregelungen gemäß § 25a und Art. 25a.

Berichtspflichten
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 10

(10) Der Unternehmer hat auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch übermittelten Dokument dem Finanzamt anzuzeigen, dass er die Sonderregelung in Anspruch nimmt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Veranlagungszeitraumes an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraumes, für den er gelten soll, dem Finanzamt auf elektronischem Weg zu erklären.

(10) Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 9 Z 1 oder beendet ein Unternehmer gemäß Abs. 8 die Inanspruchnahme der Sonderregelung, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses bzw. der Beendigung nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 9 Z 4, beträgt dieser Zeitraum acht Kalendervierteljahre und gilt für die Sonderregelungen gemäß § 25a und Art. 25a.

Abs. 10
— neu eingefügt —
Berichtspflichten

(11) Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.

Aufzeichnungspflichten
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 11

(11) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach der Sonderregelung wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Finanzamt von der Sonderregelung aus. Der Ausschluss gilt ab dem Veranlagungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.

(11) Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.

Abs. 11
— neu eingefügt —
Aufzeichnungspflichten

(12) Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Festsetzung und Entstehung der Steuerschuld inländischer Umsätze
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 12
— neu eingefügt —

(12) Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Festsetzung und Entstehung der Steuerschuld inländischer Umsätze

(13) Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze im Sinne des Abs. 1 handelt. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 7 genannten Fälligkeitstag.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 13
— neu eingefügt —

(13) Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze im Sinne des Abs. 1 handelt. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 7 genannten Fälligkeitstag.

(14) Die Steuerschuld für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 14
— neu eingefügt —

(14) Die Steuerschuld für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden.

(15) Für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Abs. 1 sind § 21 Abs. 1 bis 6 und § 27 Abs. 7 zweiter Satz nicht anzuwenden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 15
— neu eingefügt —

(15) Für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Abs. 1 sind § 21 Abs. 1 bis 6 und § 27 Abs. 7 zweiter Satz nicht anzuwenden.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 25a

UStR 2000 zu § 25a insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3431–3433
25. Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994) Rz 3431–3433

Im Drittland ansässige Unternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu …

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