UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Heute 1.1.2011 1.1.2012
Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronische · Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen

§ 25a Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

§ 25a UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, gültig vom 18.06.2009 bis 31.12.2014. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 22, 33). Gegenüber der Vorfassung vom 21.08.2003 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2015 (BGBl. I Nr. 40/2014). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 18.06.2009 – 31.12.2014 idF BGBl. I Nr. 52/2009 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 18.06.2009 gegenüber der Fassung vom 21.08.2003 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2015 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 18.11.2010 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 3 ab 1.1.2010 vgl. § 28 Abs. 33 Z 1

§ 25a. (1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und im Gemeinschaftsgebiet für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist, und der ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b ausführt, kann, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Die Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG unterliegt.

Steuerschuld

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 25a. (1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und im Gemeinschaftsgebiet für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist, und der ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c ausführt, kann, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Die Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 26c der 6. EG-RL unterliegt.

§ 25a. (1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und im Gemeinschaftsgebiet für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist, und der ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b ausführt, kann, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Die Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG unterliegt.

(2) Die Steuerschuld für die Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.

Veranlagungszeitraum

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Die Steuerschuld für die Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Die Steuerschuld für die Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.

(3) Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes im Gemeinschaftsgebiet entstanden ist. Von diesem errechneten Betrag können die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

Steuererklärung, Entrichtung der Steuer

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes im Gemeinschaftsgebiet entstanden ist. Von diesem errechneten Betrag können die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(3) Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes im Gemeinschaftsgebiet entstanden ist. Von diesem errechneten Betrag können die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(4) Der Unternehmer hat spätestens am 20. Tag des auf einen Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates bei dem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen, in der er die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Die Steuererklärung ist dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Veranlagungszeitraum keine Umsätze getätigt worden sind. Die für im Inland ausgeführte Umsätze zu entrichtende Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf einen Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates fällig.

(5) In der Steuererklärung sind die Umsätze, die darauf anzuwendenden Steuersätze und die zu entrichtende Steuer hinsichtlich jedes Mitgliedstaates sowie die gesamte zu entrichtende Steuer anzugeben.

(6) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze handelt. Eine festgesetzte Steuer hat den im Abs. 4 genannten Fälligkeitstag. § 21 Abs. 1 bis 4 ist nicht anzuwenden.

Werte in fremder Währung

(7) Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Veranlagungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Aufzeichnungspflichten

(8) Die erforderlichen Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind, zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind über Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.

Fiskalvertreter

(9) § 27 Abs. 7 dritter Satz ist nicht anzuwenden. Option zur Sonderregelung

(10) Der Unternehmer hat auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch übermittelten Dokument dem Finanzamt anzuzeigen, dass er die Sonderregelung in Anspruch nimmt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Veranlagungszeitraumes an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraumes, für den er gelten soll, dem Finanzamt auf elektronischem Weg zu erklären.

Ausschluss von der Sonderregelung

(11) Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach der Sonderregelung wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Finanzamt von der Sonderregelung aus. Der Ausschluss gilt ab dem Veranlagungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 25a

UStR 2000 zu § 25a insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3431–3433
25. Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994) Rz 3431–3433

Im Drittland ansässige Unternehmer, die elektronische Leistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, sich in Österreich erfassen zu …

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