UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 25 Besondere Besteuerungsformen

§ 25 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663/1994, gültig seit 01.01.1995. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 01.01.1995 – offen BGBl. Nr. 663/1994 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Stammfassung Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 24.10.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 25. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht buchführungspflichtig sind, Durchschnittssätze für die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung festsetzen.

(2) In der Verordnung werden bestimmt:

  • 1.Die Gruppe von Betrieben, für welche Durchschnittssätze anwendbar sind,
  • 2.die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils maßgebenden Merkmale. Als solche kommen insbesondere der Wareneingang oder Wareneinsatz, die örtliche Lage oder die Ausstattung des Betriebs und die Zahl der Arbeitskräfte in Betracht;
  • 3.der Umfang, in dem Unternehmen, welche die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.

(3) Die Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.

(4) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne des Abs. 1 gegeben sind, kann innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er von dieser Besteuerungsform Gebrauch macht. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahres. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres beim Finanzamt schriftlich zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

UStR 2000 zu § 25 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3431–3433
25. Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994) Rz 3431–3433

Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25a UStG 1994: Das Kalendervierteljahr ist Veranlagungszeitraum (§ 25a Abs. 3 UStG 1994). Es gibt keine Voranmeldungszeiträume (§ 25a Abs. 6 UStG 1994). Die Steuerschuld für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen entsteht mit Ablauf …

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