§ 24a Sonderregelung für Anlagegold
§ 24a UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001, gültig seit 19.12.2001. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 20). Gegenüber der Vorfassung vom 27.06.2001 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
Vorsteuerabzug
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2001 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Vorsteuerabzug
§ 24a. (1) Der Unternehmer ist abweichend von § 12 Abs. 3 berechtigt, für gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:
- a)Die Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Abs. 5 oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;
- b)die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
- c)die Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.
(2) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:
- a)Die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen, die mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold im Zusammenhang stehen;
- b)die Steuer für eine mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes direkt im Zusammenhang stehende sonstige Leistung.
Aufzeichnungspflichten
(3) Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 15 000 Euro überschreitet, eine Rechnung gemäß § 11 zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Steuerschuldner
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Option
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2001 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Option
(5) Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
(6) Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. aa an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.
(7) Hat der Lieferer gemäß Abs. 5 oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.
Gegenüber der Fassung vom 27.06.2001 entfallen: Abs. 4
(4) Im Fall der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel oder im Fall der Lieferung von Anlagegold, die der Unternehmer gemäß Abs. 5 und 6 als steuerpflichtig behandelt, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, geschuldet.
Option
Weitere Übergangsbestimmungen zu § 24a
UStR 2000 zu § 24a insgesamt
UStR 2000: 1 Abschnitt
24a. Sonderregelung für Anlagegold (§ 24a UStG 1994)
Rz 3381 bis Rz 3400: derzeit frei.