UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 23 Besteuerung von Reiseleistungen

§ 23 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2021, gültig seit 01.01.2022. 3 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 43, 46, 55). Gegenüber der Vorfassung vom 02.08.2011 wurden Abs. 3, 4 und 8 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (3).

Fassung 01.01.2022 – offen idF BGBl. I Nr. 112/2021 4 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2022 gegenüber der Fassung vom 02.08.2011 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 10.12.2025

§ 23. (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers,

  • –soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und
  • –Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2941–3027
23. Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994) Rz 2941–2990

Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen sind den Sondervorschriften des § 23 UStG 1994 zu unterziehen. § 23 UStG 1994 gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Reiseveranstalter, ein Reisebüro oder einen Unternehmer mit einer …

23.4. Reisevorleistungen Rz 2996–3027

Beförderung zu den einzelnen Reisezielen durch fremde Beförderungsunternehmer, Beherbergung in fremden Hotels, Verpflegung, Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen einer Reise (zB Opernbesuche, Festspielaufführungen, Autorennen); Betreuung durch selbstständige Reiseleiter …

(2) Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung.

(3) Die sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 02.08.2011 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 7.

(3) Die sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2941–2990
23. Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994) Rz 2941–2990

Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen sind den Sondervorschriften des § 23 UStG 1994 zu unterziehen. § 23 UStG 1994 gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Reiseveranstalter, ein Reisebüro oder einen Unternehmer mit einer …

(4) Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Kunden unmittelbar zugutekommen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 02.08.2011 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

(4) Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Kunden unmittelbar zugutekommen.

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2996–3111
23.4. Reisevorleistungen Rz 2996–3027

Beförderung zu den einzelnen Reisezielen durch fremde Beförderungsunternehmer, Beherbergung in fremden Hotels, Verpflegung, Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen einer Reise (zB Opernbesuche, Festspielaufführungen, Autorennen); Betreuung durch selbstständige Reiseleiter …

23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Rz 3051–3111

Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994. …

(5) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, wenn die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden.

UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 2941–3111
23. Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994) Rz 2941–2990

Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen sind den Sondervorschriften des § 23 UStG 1994 zu unterziehen. § 23 UStG 1994 gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Reiseveranstalter, ein Reisebüro oder einen Unternehmer mit einer …

23.4. Reisevorleistungen Rz 2996–3027

Beförderung zu den einzelnen Reisezielen durch fremde Beförderungsunternehmer, Beherbergung in fremden Hotels, Verpflegung, Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen einer Reise (zB Opernbesuche, Festspielaufführungen, Autorennen); Betreuung durch selbstständige Reiseleiter …

23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Rz 3051–3111

Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994. …

(6) Sind die Reisevorleistungen nur zum Teil Reisevorleistungen im Sinne des Abs. 5, so ist nur der Teil der sonstigen Leistung steuerfrei, dem die im Abs. 5 bezeichneten Reisevorleistungen zuzurechnen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen bei Schiffs- und Flugreisen durch Verordnung bestimmen, wie der auf das Drittlandsgebiet entfallende Teil der Reisevorleistung zu ermitteln ist.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3051–3111
23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Rz 3051–3111

Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994. …

(7) Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3051–3111
23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Rz 3051–3111

Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994. …

(8) Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Reiseleistungen/Sonderregelung“ oder „Margenbesteuerung.“ Abweichend von § 12 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im übrigen bleibt § 12 unberührt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 02.08.2011 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 8

(8) Abweichend von § 12 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im übrigen bleibt § 12 unberührt.

(8) Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Reiseleistungen/Sonderregelung“ oder „Margenbesteuerung.“ Abweichend von § 12 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im übrigen bleibt § 12 unberührt.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3051–3111
23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Rz 3051–3111

Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994. …

(9) Für die sonstigen Leistungen gilt § 18 mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:

  • 1.der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
  • 2.die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
  • 3.die Bemessungsgrundlage nach Abs. 7 und
  • 4.wie sich die in § 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Abs. 7 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3051–3111
23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Rz 3051–3111

Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994. …

UStR 2000 zu § 23 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2941–2990
23. Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994) Rz 2941–2990

Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen sind den Sondervorschriften des § 23 UStG 1994 zu unterziehen. § 23 UStG 1994 gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Reiseveranstalter, ein Reisebüro oder einen Unternehmer mit einer …

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