UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 22 Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

§ 22 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2000, gültig vom 01.06.2000 bis 29.12.2000. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 17, 18). Gegenüber der Vorfassung vom 15.07.1999 wurden Abs. 2 und 8 geändert. Nachfolgefassung ab 30.12.2000 (BGBl. I Nr. 142/2000). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (3).

Fassung 01.06.2000 – 29.12.2000 idF BGBl. I Nr. 29/2000 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.06.2000 gegenüber der Fassung vom 15.07.1999 ↗ Nachfolgefassung ab 30.12.2000 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 erster Unterabsatz und Abs. 8 erster Satz ab 1.1.2000 § 28 Abs. 17 lit. a idF BGBl. I Nr. 106/1999; Abs. 2 und Abs. 8 ab 1.6.2000 § 28 Abs. 18 lit. b idF BGBl. I Nr. 29/2000

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2851–2872
22. Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 22 UStG 1994) Rz 2851–2872

§ 22 UStG 1994 regelt die Besteuerung der Umsätze bei nichtbuchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben abschließend, sodass die anderen Vorschriften des UStG 1994 nur anwendbar sind, soweit § 22 UStG 1994 darauf verweist oder erkennbar ihren Inhalt voraussetzt. § 22 Abs. 1 UStG …

(2) Für Unternehmer im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes:

  • a)Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen in den Fällen der lit. b, ist eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten;
  • b)für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, wird die Steuer abweichend von Abs. 1 mit 14% der Bemessungsgrundlage festgesetzt;
  • c)für die Umsätze, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 zutreffen, ist eine zusätzliche Steuer von 4% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 2% der Bemessungsgrundlage zu entrichten.

Für die zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.07.1999 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, vermindert sich die zusätzliche Steuer auf 2%, sie entfällt, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(2) Für Unternehmer im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes:

Abs. 2
— neu eingefügt —
  • a)Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen in den Fällen der lit. b, ist eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten;
  • b)für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, wird die Steuer abweichend von Abs. 1 mit 14% der Bemessungsgrundlage festgesetzt;
  • c)für die Umsätze, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 zutreffen, ist eine zusätzliche Steuer von 4% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 2% der Bemessungsgrundlage zu entrichten.

Für die zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2851–2872
22. Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 22 UStG 1994) Rz 2851–2872

§ 22 UStG 1994 regelt die Besteuerung der Umsätze bei nichtbuchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben abschließend, sodass die anderen Vorschriften des UStG 1994 nur anwendbar sind, soweit § 22 UStG 1994 darauf verweist oder erkennbar ihren Inhalt voraussetzt. § 22 Abs. 1 UStG …

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2876–2899
22.3. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Rz 2876–2899

Siehe EStR 2000 Rz 5123 . Die Imkerei gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Die Feststellung von Einheitswerten erfolgt jedoch erst ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern. Auch wenn keine Einheitswertfeststellung erfolgt, liegen Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft vor, die unter § 22 …

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2876–2899
22.3. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Rz 2876–2899

Siehe EStR 2000 Rz 5123 . Die Imkerei gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Die Feststellung von Einheitswerten erfolgt jedoch erst ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern. Auch wenn keine Einheitswertfeststellung erfolgt, liegen Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft vor, die unter § 22 …

(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2906–2921
22.5. Land- und Forstwirtschaft als gesondert geführter Betrieb Rz 2906–2921

Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch noch andere Umsätze (zB im Rahmen eines Gewerbebetriebes, einer selbständigen Arbeit oder einer Vermietung und Verpachtung) aus, so sind die land- oder forstwirtschaftlichen Umsätze bei Zutreffen der …

(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2906–2921
22.5. Land- und Forstwirtschaft als gesondert geführter Betrieb Rz 2906–2921

Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch noch andere Umsätze (zB im Rahmen eines Gewerbebetriebes, einer selbständigen Arbeit oder einer Vermietung und Verpachtung) aus, so sind die land- oder forstwirtschaftlichen Umsätze bei Zutreffen der …

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 5 Millionen Schilling nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 2 Millionen Schilling nicht übersteigt.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2906–2921
22.5. Land- und Forstwirtschaft als gesondert geführter Betrieb Rz 2906–2921

Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch noch andere Umsätze (zB im Rahmen eines Gewerbebetriebes, einer selbständigen Arbeit oder einer Vermietung und Verpachtung) aus, so sind die land- oder forstwirtschaftlichen Umsätze bei Zutreffen der …

(8) Für die Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 mit 14% festgesetzt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.07.1999 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 8

(8) Ab dem Veranlagungsjahr 1995 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, folgendes:

(8) Für die Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 mit 14% festgesetzt.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2906–2921
22.5. Land- und Forstwirtschaft als gesondert geführter Betrieb Rz 2906–2921

Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch noch andere Umsätze (zB im Rahmen eines Gewerbebetriebes, einer selbständigen Arbeit oder einer Vermietung und Verpachtung) aus, so sind die land- oder forstwirtschaftlichen Umsätze bei Zutreffen der …

UStR 2000 zu § 22 insgesamt

UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 2851–2921
22. Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 22 UStG 1994) Rz 2851–2872

§ 22 UStG 1994 regelt die Besteuerung der Umsätze bei nichtbuchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben abschließend, sodass die anderen Vorschriften des UStG 1994 nur anwendbar sind, soweit § 22 UStG 1994 darauf verweist oder erkennbar ihren Inhalt voraussetzt. § 22 Abs. 1 UStG …

22.3. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Rz 2876–2899

Siehe EStR 2000 Rz 5123 . Die Imkerei gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Die Feststellung von Einheitswerten erfolgt jedoch erst ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern. Auch wenn keine Einheitswertfeststellung erfolgt, liegen Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft vor, die unter § 22 …

22.5. Land- und Forstwirtschaft als gesondert geführter Betrieb Rz 2906–2921

Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch noch andere Umsätze (zB im Rahmen eines Gewerbebetriebes, einer selbständigen Arbeit oder einer Vermietung und Verpachtung) aus, so sind die land- oder forstwirtschaftlichen Umsätze bei Zutreffen der …

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