UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
RIS-Index: 576 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Dezember 2023
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
Heute 1.1.2023 1.1.2024

§ 1 Steuerbare Umsätze

§ 1 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021, gültig vom 01.01.2021 bis 23.12.2025. 5 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 9, 10, 10a, 10b, 53). Gegenüber der Vorfassung vom 16.06.2010 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 24.12.2025 (BGBl. I Nr. 97/2025). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (10).

Fassung 01.01.2021 – 23.12.2025 idF BGBl. I Nr. 3/2021 5 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2021 gegenüber der Fassung vom 16.06.2010 ↗ Nachfolgefassung ab 24.12.2025 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 15.12.2023 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

  • 1.Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
  • 2.der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
    • a)soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010)

  • 3.die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
UStR 2000: 9 Abschnitte · Rz 9–486
1.1.1.7. Schadenersatz Rz 9–21 zu Z 1

Enteignungsentschädigungen nach § 365 ABGB auf Grund des Bescheides einer Verwaltungsbehörde sind Entgelte für die Aufhebung oder Einschränkung von Rechten; sie sind kein Schadenersatz im Sinne der §§ 1295 bis 1341 ABGB (VwGH 8.2.1963, 0126/62). Werden Gegenstände des Unternehmens enteignet, ist die …

1.1.1.9. Subventionen Rz 22–32 zu Z 1

Zahlungen, die als Subvention, Zuschuss, Zuwendung, Prämie, Ausgleichsbetrag, Förderungsbetrag, usw. bezeichnet werden, sind dahingehend zu untersuchen, ob sie Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt), (zusätzliches) Entgelt des Zuschussgebers für …

1.1.1.10. Mitgliedsbeiträge Rz 33–34 zu Z 1

"Echte" Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, welche die Mitglieder einer Personenvereinigung nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen, sondern für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks zu entrichten haben. Da in diesem Fall kein Leistungsaustausch vorliegt, stellen diese "echten" …

1.1.1.11. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen Rz 35–48 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
1.1.1.11.5. Umwandlungen Rz 49–56 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
1.1.1.11.6. Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Rz 57–58 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
1.1.2. Eigenverbrauch Rz 59–75 zu Z 2 lit. a
Richtlinientext wird geladen …
3.2. Den Lieferungen gleichgestellter Eigenverbrauch Rz 361–368 zu Z 2 lit. a
Richtlinientext wird geladen …
3a.1a.4. Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen Rz 482–486 zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …

(2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.

(3) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union. In Bezug auf Waren gilt Nordirland als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 16.06.2010 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union.

(3) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union. In Bezug auf Waren gilt Nordirland als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat.

UStR 2000 zu § 1 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 1–8
1. Steuerbare Umsätze (§ 1 UStG 1994) Rz 1–8

Ein Leistungsaustausch setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt zB beim echten Schadenersatz, beim echten Mitgliedsbeitrag oder …

Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
Ältere Anwendungsregeln 4
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.