UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 1 Steuerbare Umsätze

§ 1 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2010, gültig vom 16.06.2010 bis 31.12.2020. 5 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 9, 10, 10a, 10b, 38). Gegenüber der Vorfassung vom 29.12.2007 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2021 (BGBl. I Nr. 3/2021). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (10).

Fassung 16.06.2010 – 31.12.2020 idF BGBl. I Nr. 34/2010 5 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 16.06.2010 gegenüber der Fassung vom 29.12.2007 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2021 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 29.11.2013 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

  • 1.Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
  • 2.der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
    • a)soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010)

  • 3.die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 29.12.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 2 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010)

UStR 2000: 10 Abschnitte · Rz 9–486
1.1.1.10. Mitgliedsbeiträge Rz 33–34 zu Z 1

"Echte" Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, welche die Mitglieder einer Personenvereinigung nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen, sondern für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks zu entrichten haben. Da in diesem Fall kein Leistungsaustausch vorliegt, stellen diese "echten" …

1.1.1.11. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen Rz 35–48 zu Z 1

Es gilt das Trennungsprinzip: Die Umsätze der Gesellschaft (vorausgesetzt diese ist Unternehmer) sind der Gesellschaft, die Umsätze der Gesellschafter den Gesellschaftern zuzurechen. Der Gesellschafter kann auch Unternehmer sein. Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist …

1.1.1.11.6. Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Rz 57–58 zu Z 1

Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ist möglich, wenn die Voraussetzungen dafür (insbesondere die Fremdüblichkeit) vorliegen. Von einem Leistungsaustausch wird auszugehen sein, wenn der Gesellschafter gegen Sonderentgelt und zu fremdüblichen Bedingungen an die …

1.1.1.7. Schadenersatz Rz 9–21 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
1.1.1.9. Subventionen Rz 22–32 zu Z 1
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1.1.1.11.5. Umwandlungen Rz 49–56 zu Z 1
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1.1.2. Eigenverbrauch Rz 59–74 zu Z 2 lit. a
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3.2. Den Lieferungen gleichgestellter Eigenverbrauch Rz 361–368 zu Z 2 lit. a
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3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994) Rz 475–481 zu Z 2
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3a.1a.4. Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen Rz 482–486 zu Z 2
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(2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.

(3) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 1

Ältere Anwendungsregeln 3
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