UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

§ 19 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004, gültig vom 31.12.2004 bis 23.05.2007. 7 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 4, 12, 20, 21, 22, 23, 25). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2003 wurden Abs. 1, 1b und 1c geändert. Nachfolgefassung ab 24.05.2007 (BGBl. I Nr. 24/2007). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (4).

Fassung 31.12.2004 – 23.05.2007 idF BGBl. I Nr. 180/2004 7 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2004 gegenüber der Fassung vom 31.12.2003 ↗ Nachfolgefassung ab 24.05.2007 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.2004 § 28 Abs. 22 Z 5 idF BGBl. I Nr. 71/2003; Abs. 2 Z 2 ab 1.1.2004 § 28 Abs. 23 Z 1 idF BGBl. I Nr. 134/2003; Abs. 1b und Abs. 2 Z 1 lit. b vgl. § 28 Abs. 23 Z 4 idF BGBl. I Nr. 134/2003; Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Abs. 1c ab 1.1.2005 § 28 Abs. 25 Z 3 idF BGBl. I Nr. 180/2004; Abs. 1b lit. c: vgl. § 28 Abs. 25 Z 5 idF BGBl. I Nr. 180/2004

§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

      • –der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
      • –der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2003 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

Bei sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

Abs. 1
  • –der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
  • –der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

      • –der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
      • –der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Abs. 1
— neu eingefügt —

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2601–2602
19. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (§ 19 UStG 1994) Rz 2601–2602

Erbringt ein ausländischer Unternehmer (das ist ein solcher, der weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte im Inland hat) sonstige Leistungen oder Werklieferungen an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wird die Steuer vom Leistungsempfänger …

(1a) Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.

Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2602a–2602l
19.1.2. Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft Rz 2602a–2602l

§ 19 Abs. 1a UStG 1994 (angefügt durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002) sieht vor, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommt, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder der …

(1b) Bei der Lieferung

  • a)sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer,
  • b)des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums
  • c)und bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher

wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1b
  • c)und bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher
  • c)und bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher

(1c) Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.

Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1c
— neu eingefügt —

(1c) Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.

Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.

(2) Die Steuerschuld entsteht

  • 1.für Lieferungen und sonstige Leistungen
    • a)mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
    • Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;

    • b)in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;
    • c)in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
  • 2.für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 getätigt worden sind, in dem die Gegenstände für die im § 3 Abs. 2 bezeichneten Zwecke entnommen oder die Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 1a ausgeführt worden sind.
UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 2602a–2624
19.1.2. Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft Rz 2602a–2602l

§ 19 Abs. 1a UStG 1994 (angefügt durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002) sieht vor, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommt, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder der …

19.2. Entstehung der Steuerschuld Rz 2606–2618

Zahlungen die vor Ausführung der Leistung entrichtet werden, sind auch bei der Sollversteuerung jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (Mindest - Istbesteuerung). Diese Regelung ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgeltes auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. Jänner …

19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619–2624

Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den …

(3) In den Fällen des § 11 Abs. 12 und 14entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2619–2624
19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619–2624

Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den …

(4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2619–2624
19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619–2624

Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den …

(5) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 26 Abs. 1.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2619–2624
19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619–2624

Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den …

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