UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

§ 19 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, gültig vom 06.01.1995 bis 30.12.1996. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 4). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1995 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 756/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (4).

Fassung 06.01.1995 – 30.12.1996 idF BGBl. Nr. 21/1995 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 06.01.1995 gegenüber der Fassung vom 01.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

Bei den im § 3a Abs. 10 genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

  • –der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
  • –der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1
— neu eingefügt —

Bei den im § 3a Abs. 10 genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

Abs. 1
— neu eingefügt —
  • –der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
  • –der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2601–2602
19. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (§ 19 UStG 1994) Rz 2601–2602

Erbringt ein ausländischer Unternehmer (das ist ein solcher, der weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte im Inland hat) sonstige Leistungen oder Werklieferungen an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wird die Steuer vom Leistungsempfänger …

(2) Die Steuerschuld entsteht

  • 1.für Lieferungen und sonstige Leistungen
    • a)mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
    • Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;

    • b)in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);
    • c)in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
  • 2.für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bezeichneten Zwecke verwendet, die Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b ausgeführt oder die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c getätigt worden sind.
UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 2602a–2624
19.1.2. Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft Rz 2602a–2602l

§ 19 Abs. 1a UStG 1994 (angefügt durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002) sieht vor, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommt, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder der …

19.2. Entstehung der Steuerschuld Rz 2606–2618

Zahlungen die vor Ausführung der Leistung entrichtet werden, sind auch bei der Sollversteuerung jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (Mindest - Istbesteuerung). Diese Regelung ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgeltes auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. Jänner …

19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619–2624

Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den …

(3) In den Fällen des § 11 Abs. 12 und 14entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2619–2624
19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619–2624

Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den …

(4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2619–2624
19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619–2624

Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den …

(5) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 26 Abs. 2.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2619–2624
19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619–2624

Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den …

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