§ 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
§ 19 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663/1994, gültig vom 01.01.1995 bis 05.01.1995. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 4). Nachfolgefassung ab 06.01.1995 (BGBl. Nr. 21/1995). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (4).
§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2601–2602
19. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (§ 19 UStG 1994) Rz 2601–2602
Erbringt ein ausländischer Unternehmer (das ist ein solcher, der weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte im Inland hat) sonstige Leistungen oder Werklieferungen an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wird die Steuer vom Leistungsempfänger …
(2) Die Steuerschuld entsteht
- 1.für Lieferungen und sonstige Leistungen
- a)mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
- b)in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);
- c)in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
- 2.für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bezeichneten Zwecke verwendet, die Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b ausgeführt oder die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c getätigt worden sind.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;
UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 2602a–2624
19.1.2. Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft Rz 2602a–2602l
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 (angefügt durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002) sieht vor, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommt, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder der …
19.2. Entstehung der Steuerschuld Rz 2606–2618
Zahlungen die vor Ausführung der Leistung entrichtet werden, sind auch bei der Sollversteuerung jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (Mindest - Istbesteuerung). Diese Regelung ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgeltes auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. Jänner …
19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619–2624
Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den …
(3) In den Fällen des § 11 Abs. 12 und 14entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2619–2624
19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619–2624
Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den …
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2619–2624
19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619–2624
Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den …
(5) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 26 Abs. 2.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2619–2624
19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619–2624
Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den …