§ 16 Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 16 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663/1994, gültig seit 01.01.1995. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (5).
§ 16. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben
- 1.der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
- 2.der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
UStR 2000: 4 Abschnitte · Rz 2381–2420
16. Änderungen der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994) Rz 2381–2393
Die Erstattung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 NoVAG 1991 durch das Finanzamt an den Erwerber stellt weder für den Veräußerer noch für den Erwerber des KFZ eine Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 dar. Eine Verpflichtung zur Belegerteilung besteht nur in jenen Fällen, in welchen das Gesetz …
16.1.6. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen Rz 2394–2400
Die Bemessungsgrundlage beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben und vergütet hat, wird um den Vergütungsbetrag abzüglich der Umsatzsteuer gemindert, die sich nach dem Umsatzsteuersatz berechnet, der auf den Umsatz Anwendung findet, für den der Gutschein eingelöst wird. Der Unternehmer kann …
16.2. Insolvenzverfahren Rz 2401–2419
Für die insolvenzrechtliche Einordnung der Umsatzsteuerforderung ist davon auszugehen, dass die Uneinbringlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 in der Regel vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und dieser Rückforderungsanspruch somit eine Insolvenzforderung darstellt. Die …
16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners Rz 2420
(2) Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2431
16.3. Zentralregulierer Rz 2431
Als Zentralregulierer wird ein Unternehmer bezeichnet, der den Abrechnungsverkehr zwischen in der Regel mehreren Abnehmern und deren Lieferanten durchführt. Der Zentralregulierer zahlt - unabhängig davon, wann der jeweilige Abnehmer an ihn zahlt - in der Regel innerhalb der vom Lieferanten gesetzten …
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
- 2.für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
- 3.eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist.
UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2381–2419
16. Änderungen der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994) Rz 2381–2393
Die Erstattung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 NoVAG 1991 durch das Finanzamt an den Erwerber stellt weder für den Veräußerer noch für den Erwerber des KFZ eine Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 dar. Eine Verpflichtung zur Belegerteilung besteht nur in jenen Fällen, in welchen das Gesetz …
16.2. Insolvenzverfahren Rz 2401–2419
Für die insolvenzrechtliche Einordnung der Umsatzsteuerforderung ist davon auszugehen, dass die Uneinbringlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 in der Regel vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und dieser Rückforderungsanspruch somit eine Insolvenzforderung darstellt. Die …
(4) Ist eine Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2381–2393
16. Änderungen der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994) Rz 2381–2393
Die Erstattung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 NoVAG 1991 durch das Finanzamt an den Erwerber stellt weder für den Veräußerer noch für den Erwerber des KFZ eine Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 dar. Eine Verpflichtung zur Belegerteilung besteht nur in jenen Fällen, in welchen das Gesetz …
(5) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert (zB Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2381–2393
16. Änderungen der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994) Rz 2381–2393
Die Erstattung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 NoVAG 1991 durch das Finanzamt an den Erwerber stellt weder für den Veräußerer noch für den Erwerber des KFZ eine Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 dar. Eine Verpflichtung zur Belegerteilung besteht nur in jenen Fällen, in welchen das Gesetz …
UStR 2000 zu § 16 insgesamt
UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2381–2419
16. Änderungen der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994) Rz 2381–2393
Die Erstattung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 NoVAG 1991 durch das Finanzamt an den Erwerber stellt weder für den Veräußerer noch für den Erwerber des KFZ eine Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 dar. Eine Verpflichtung zur Belegerteilung besteht nur in jenen Fällen, in welchen das Gesetz …
16.2. Insolvenzverfahren Rz 2401–2419
Für die insolvenzrechtliche Einordnung der Umsatzsteuerforderung ist davon auszugehen, dass die Uneinbringlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 in der Regel vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und dieser Rückforderungsanspruch somit eine Insolvenzforderung darstellt. Die …