UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 16 Änderung der Bemessungsgrundlage

§ 16 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663/1994, gültig seit 01.01.1995. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (3).

Fassung 01.01.1995 – offen BGBl. Nr. 663/1994 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Stammfassung Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 16. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben

  • 1.der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
  • 2.der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2381–2419
16. Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994) Rz 2381–2393

Die Erstattung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 NoVAG 1991 durch das Finanzamt an den Erwerber stellt für den Veräußerer des KFZ keine Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 dar. Eine Verpflichtung zur Belegerteilung besteht nur in jenen Fällen, in welchen das Gesetz ausdrücklich eine solche …

16.2. Insolvenzverfahren Rz 2401–2419

Für die insolvenzrechtliche Einordnung der Umsatzsteuer-Forderung ist davon auszugehen, dass die Uneinbringlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 in der Regel vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und dieser Rückforderungsanspruch somit eine Konkursforderung darstellt. Die …

(2) Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2431
16.3. Zentralregulierer Rz 2431

Als Zentralregulierer wird ein Unternehmer bezeichnet, der den Abrechnungsverkehr zwischen in der Regel mehreren Abnehmern und deren Lieferanten durchführt. Der Zentralregulierer zahlt - unabhängig davon, wann der jeweilige Abnehmer an ihn zahlt - in der Regel innerhalb der vom Lieferanten gesetzten …

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn

  • 1.das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
  • 2.für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
  • 3.eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist.
UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2381–2419
16. Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994) Rz 2381–2393

Die Erstattung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 NoVAG 1991 durch das Finanzamt an den Erwerber stellt für den Veräußerer des KFZ keine Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 dar. Eine Verpflichtung zur Belegerteilung besteht nur in jenen Fällen, in welchen das Gesetz ausdrücklich eine solche …

16.2. Insolvenzverfahren Rz 2401–2419

Für die insolvenzrechtliche Einordnung der Umsatzsteuer-Forderung ist davon auszugehen, dass die Uneinbringlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 in der Regel vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und dieser Rückforderungsanspruch somit eine Konkursforderung darstellt. Die …

(4) Ist eine Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2381–2393
16. Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994) Rz 2381–2393

Die Erstattung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 NoVAG 1991 durch das Finanzamt an den Erwerber stellt für den Veräußerer des KFZ keine Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 dar. Eine Verpflichtung zur Belegerteilung besteht nur in jenen Fällen, in welchen das Gesetz ausdrücklich eine solche …

(5) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert (zB Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2381–2393
16. Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994) Rz 2381–2393

Die Erstattung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 NoVAG 1991 durch das Finanzamt an den Erwerber stellt für den Veräußerer des KFZ keine Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 dar. Eine Verpflichtung zur Belegerteilung besteht nur in jenen Fällen, in welchen das Gesetz ausdrücklich eine solche …

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