UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 15 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

§ 15 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663/1994, gültig seit 01.01.1995. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 01.01.1995 – offen BGBl. Nr. 663/1994 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Stammfassung Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 05.12.2022 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 15. (1) Bewirkt der Unternehmer Umsätze von Geldforderungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 steuerfrei sind und bei denen mit der Vereinnahmung des Entgeltes zugleich das Entgelt für einen anderen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz des Unternehmers vereinnahmt wird, so müssen diese Umsätze bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 5 in den Umsatzschlüssel nicht einbezogen werden. Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 5 Z 2 sind in diesen Fällen nur jene Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die diesen Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind.

(2) Die Erleichterung nach Abs. 1 gilt ferner für die nach § 6 Abs. 1 Z 8 steuerfreien verzinslichen Einlagen bei Kreditinstituten sowie für Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und inländischen amtlichen Wertzeichen, wenn diese Umsätze nur als Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(3) Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 5 Z 2 gilt die Erleichterung nach Abs. 1 auch für steuerfreie Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, wenn sie vom Unternehmer nur als Hilfsgeschäfte bewirkt werden.

UStR 2000 zu § 15 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt
15. Erleichterungen bei Aufteilung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG 1994)

Randzahlen 2351 bis 2380: derzeit frei.

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