UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
RIS-Index: 576 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
August 2013
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
Heute 1.1.2013 1.1.2014

§ 14 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

§ 14 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2003, gültig vom 31.12.2003 bis 31.12.2015. 3 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 12, 22, 23). Gegenüber der Vorfassung vom 21.08.2003 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2016 (BGBl. I Nr. 118/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (3).

Fassung 31.12.2003 – 31.12.2015 idF BGBl. I Nr. 134/2003 3 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2003 gegenüber der Fassung vom 21.08.2003 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2016 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 19.12.2012 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: zu Abs. 1 Z 1 ab 1.1.2004 vgl. § 28 Abs. 22 Z 10 und Abs. 23 Z 1

§ 14. (1) Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge wahlweise nach folgenden Durchschnittssätzen ermitteln:

  • 1.Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuer beträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von 3 960 Euro, berechnen. Eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer beträge mit dem Durchschnittssatz ist gesondert für jeden Betrieb möglich. Mit diesem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, ausgenommen
    • a)Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 1 100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung ⌫ entfallenvon Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;
    • b)Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 1 100 Euro übersteigen;
    • c)Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen.

    Diese Vorsteuerbeträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 zusätzlich abziehbar.

  • 2.Der Bundesminister für Finanzen kann weiters mit Verordnung für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze für Gruppen von Unternehmern aufstellen. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1 lit. a
  • a)Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 1 100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;
  • a)Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 1 100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;
UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2226–2278
14. Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14 UStG 1994) Rz 2226–2243 zu Z 1 lit. a; Z 1 lit. b; Z 1 lit. c; Z 2

Die pauschale Vorsteuer beträgt 1,8% oder einen nach den Verordnungen festgesetzten Prozentsatz des Gesamtumsatzes mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften. Im Fall der gesetzlichen Basispauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 darf die pauschal berechnete, abziehbare Vorsteuer ab dem …

14.2. Verordnungsermächtigung Rz 2251–2278 zu Z 2

Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer der Verordnungen zu § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von 220.000 Euro, sind aber die Voraussetzungen gemäß VO des BMF …

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 werden bestimmt:

  • 1.Die Gruppe von Betrieben, für welche Durchschnittssätze anwendbar sind;
  • 2.die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils maßgebenden Merkmale. Als solche kommen insbesondere Art und Höhe der an den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht;
  • 3.der Umfang, in dem Unternehmern, deren Vorsteuer nach diesen Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2251–2278
14.2. Verordnungsermächtigung Rz 2251–2278 zu Z 1; Z 2; Z 3

Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer der Verordnungen zu § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von 220.000 Euro, sind aber die Voraussetzungen gemäß VO des BMF …

(3) Die Durchschnittssätze gemäß Abs. 1 Z 2 müssen zu einer Vorsteuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2251–2278
14.2. Verordnungsermächtigung Rz 2251–2278

Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer der Verordnungen zu § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von 220.000 Euro, sind aber die Voraussetzungen gemäß VO des BMF …

(4) Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen gegeben sind, können bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß sie ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln. Sowohl die Erklärung, die Vorsteuerbeträge nach Abs. 1 Z 1, als auch die Erklärung, die Vorsteuerbeträge nach Abs. 1 Z 2 zu ermitteln, bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 2288–2303
14.4. Erklärung Rz 2288–2303

Bei der USt bedarf es einer schriftlichen Erklärung auf Anwendung einer Pauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 bis zur Rechtskraft des Bescheides des betreffenden Jahres, in dem erstmals der Vorsteuerabzug pauschaliert werden soll. Die Erklärung des Unternehmers an das Finanzamt, die …

(5) Die Erklärung gemäß Abs. 4 kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist bis zur Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären. Mit dem Widerruf kann der Unternehmer erklären,

  • a)die Durchschnittssätze anstelle nach Abs. 1 Z 1 nach Abs. 1 Z 2 oder umgekehrt zu ermitteln. Diese Erklärung bindet den Unternehmer wieder für mindestens zwei Kalenderjahre;
  • b)die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln. Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 2251–2303
14.2. Verordnungsermächtigung Rz 2251–2278 zu lit. a; lit. b

Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer der Verordnungen zu § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von 220.000 Euro, sind aber die Voraussetzungen gemäß VO des BMF …

14.4. Erklärung Rz 2288–2303 zu lit. a; lit. b

Bei der USt bedarf es einer schriftlichen Erklärung auf Anwendung einer Pauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 bis zur Rechtskraft des Bescheides des betreffenden Jahres, in dem erstmals der Vorsteuerabzug pauschaliert werden soll. Die Erklärung des Unternehmers an das Finanzamt, die …

Ältere Anwendungsregeln 2
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.