§ 9 Rechtsnachfolger
§ 9 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 30.04.1996. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 1). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurden Abs. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 geändert. Nachfolgefassung ab 01.05.1996 (BGBl. Nr. 201/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (27).
§ 9. (1) Die Rechtsnachfolger haben die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 8 fortzuführen. § 8 Abs. 3 gilt für die Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages.
(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden.⌫ entfallen
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Weiters ist § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beachten. § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt auch für den Fall des durch die Umwandlung bewirkten Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen, für Gewinnerhöhungen die sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben, und für die Fälle des § 3 Abs. 3, wenn nicht von der Rücklagenbildung gemäß Z 3 Gebrauch gemacht wird.
(2) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(3) Auf einen durch die Umwandlung bewirkten Wechsel der Gewinnermittlungsart ist § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall des durch die Umwandlung bewirkten Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen und für Gewinnerhöhungen, die sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben. Auf einen sich daraus insgesamt ergebenden Gewinn ist § 3 Abs. 3 Z 3 anzuwenden; dies gilt auch für Rechtsnachfolger, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermitteln.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) Entsteht bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolger durch die Umwandlung eine internationale Schachtelbeteiligung, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.
(3) Auf einen durch die Umwandlung bewirkten Wechsel der Gewinnermittlungsart ist § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall des durch die Umwandlung bewirkten Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen und für Gewinnerhöhungen, die sich aus der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben. Auf einen sich daraus insgesamt ergebenden Gewinn ist § 3 Abs. 3 Z 3 anzuwenden; dies gilt auch für Rechtsnachfolger, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermitteln.
(4) Entsteht durch die Umwandlung bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolger eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ⌫ entfallenoder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:
- 1.Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
- 2.Die zeitlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
(4) Forderungen und Verbindlichkeiten eines Anteilsinhabers der übertragenden Körperschaft aus Leistungsbeziehungen, die nicht unter Abs. 2 fallen, gelten spätestens mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch im Rahmen der betreffenden Einkunftsart nach § 19 des Einkommensteuergesetzes 1988 als vereinnahmt oder verausgabt.
(4) Entsteht durch die Umwandlung bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolger eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:
- 1.Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
- 2.Die zeitlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.
(5) Forderungen und Verbindlichkeiten eines Anteilsinhabers der übertragenden Körperschaft aus Leistungsbeziehungen, die nicht unter Abs. 2 fallen, gelten spätestens mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch ⌫ entfallenim Rahmen der betreffenden Einkunftsart nach § 19 des Einkommensteuergesetzes 1988 als vereinnahmt oder verausgabt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(5) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus der Umwandlungsbilanz ergebenden Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 4) und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital gilt mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(5) Forderungen und Verbindlichkeiten eines Anteilsinhabers der übertragenden Körperschaft aus Leistungsbeziehungen, die nicht unter Abs. 2 fallen, gelten spätestens mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch im Rahmen der betreffenden Einkunftsart nach § 19 des Einkommensteuergesetzes 1988 als vereinnahmt oder verausgabt.
(6) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus ⌫ entfallender Umwandlungsbilanz ergebenden Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 4) und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital gilt mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(6) Beträge, die auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln für Anteilsrechte und Freianteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen sind, gelten mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als auf Grund einer Kapitalherabsetzung rückgezahlt, wenn die in § 32 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannte Frist von zehn Jahren am Umwandlungsstichtag noch nicht abgelaufen ist. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(6) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus der Umwandlungsbilanz ergebenden Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 4) und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital gilt mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(7) Beträge, die auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln für Anteilsrechte und Freianteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen sind, gelten mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als auf Grund einer Kapitalherabsetzung rückgezahlt, wenn die in § 32 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannte Frist von zehn Jahren am Umwandlungsstichtag noch nicht abgelaufen ist. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(7) Beträge, die auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln für Anteilsrechte und Freianteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen sind, gelten mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als auf Grund einer Kapitalherabsetzung rückgezahlt, wenn die in § 32 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannte Frist von zehn Jahren am Umwandlungsstichtag noch nicht abgelaufen ist. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.
UmgrStR 2002 zu § 9 insgesamt
UmgrStR 2002: 27 Abschnitte · Rz 1–639
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27
Die Regelungen des Art. I UmgrStG sind wie alle anderen Umgründungstatbestände Teil des allgemeinen Steuerrechts und nur zwecks kompakter Darstellung in einem Sondergesetz zusammengefasst. Ertragsteuerrechtlich gilt für sämtliche Umgründungstatbestände und damit auch für alle Verschmelzungsformen …
1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53
Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen inländischer Körperschaften nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer …
1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88
Gemäß § 1 Abs. 1 UmgrStG letzter Halbsatz ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass die Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt werden darf. Dieses …