UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 8 Übertragende Körperschaft

§ 8 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 05.01.1995. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurden Abs. 1 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 06.01.1995 (BGBl. Nr. 21/1995). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (27).

Fassung 01.12.1993 – 05.01.1995 idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 31.12.1991 ↗ Nachfolgefassung ab 06.01.1995 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 20.10.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen · der Anlage · Bezugszeitraum: Abs. 1 und 3 · vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes ⌫ entfallenist für das mit dem Umwandlungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes und des Gewerbeertrages ist für das mit dem Umwandlungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen

§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes ist für das mit dem Umwandlungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann

  • 1.bei Umwandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 das ausländische Vermögen und
  • 2.bei Umwandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 das Betriebsvermögen mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Umwandlung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.

(3) Das Einkommen ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Umwandlungsstichtages erfolgt wäre.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Das Einkommen, der Gewerbeertrag und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sind so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Umwandlungsstichtages erfolgt wäre.

(3) Das Einkommen ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Umwandlungsstichtages erfolgt wäre.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Umwandlungsstichtag.

(5) Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Umwandlung zugrunde gelegt wird.

UmgrStR 2002 zu § 8 insgesamt

UmgrStR 2002: 27 Abschnitte · Rz 1–639
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Die Regelungen des Art. I UmgrStG sind wie alle anderen Umgründungstatbestände Teil des allgemeinen Steuerrechts und nur zwecks kompakter Darstellung in einem Sondergesetz zusammengefasst. Ertragsteuerrechtlich gilt für sämtliche Umgründungstatbestände und damit auch für alle Verschmelzungsformen …

1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen inländischer Körperschaften nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88

Gemäß § 1 Abs. 1 UmgrStG letzter Halbsatz ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass die Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt werden darf. Dieses …

1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113
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1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160
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1.3.2. Buchgewinne und Buchverluste Rz 161–171
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1.3.3. Entstehen bzw. Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung Rz 172–186
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1.4. Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) Rz 187–222
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1.4.5. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 223–239
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1.4.6. Mantelkauf Rz 241–255
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1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289
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1.5.4. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 290–301
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1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348
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1.7. Verschmelzung und Organschaft Rz 349–361
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1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
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1.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405
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2. Umwandlungen (Art. II UmgrStG) Rz 406–432
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2.1.3. Ausländische Umwandlungen Rz 433–439
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2.1.4. Grenzüberschreitende Umwandlung Rz 440–464
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2.2. Übertragende Körperschaft (§ 8 UmgrStG) Rz 465–484
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2.3. Rechtsnachfolger (§ 9 UmgrStG) Rz 485–493
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2.3.5. Nachfolgeunternehmen Rz 494–528
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2.3.6. Umwandlungsfolgen beim nicht buchführenden Rechtsnachfolger Rz 529–556
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2.3.8. Kapitalherabsetzungsfiktion Rz 557–565
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2.4. Verlustabzug (§ 10 UmgrStG) Rz 566–593
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2.5. Sonstige Rechtsfolgen (§ 11 UmgrStG) Rz 594–618
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2.6. Umwandlung und Organschaft Rz 619–639
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