UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
RIS-Index: 416 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
März 2013
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
25
26
27
28
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
Heute 1.1.2013 1.1.2014
Artikel II · Umwandlung

§ 7 Anwendungsbereich

§ 7 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, gültig vom 15.12.2012 bis 28.12.2015. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 9). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2005 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 29.12.2015 (BGBl. I Nr. 163/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (29).

Fassung 15.12.2012 – 28.12.2015 idF BGBl. I Nr. 112/2012 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.12.2012 gegenüber der Fassung vom 31.12.2005 ↗ Nachfolgefassung ab 29.12.2015 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 13.02.2012 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 7. (1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  • 1.errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist,
  • 2.verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn
    • –am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder
    • –Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist,
  • 3.vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2005 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder
Abs. 1 Z 2 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist,

(2) Abs. 1 Z 1 bis 3 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Umwandlung auf eine übernehmende

  • –in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  • –den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag der übertragenden Körperschaft bis zur Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Umwandlung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Umwandlungsstichtag zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 UmwG).

(4) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 7

UmgrStR 2002 zu § 7 insgesamt

UmgrStR 2002: 29 Abschnitte · Rz 1–639
1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361

An der Maßgeblichkeit einer im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung als Anwendungsfall des Art. I UmgrStG ändert sich auch dann nichts, wenn jemand gemäß § 179 UGB am Unternehmen der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft (Inhaber des Handelsgewerbes) als atypisch stiller Gesellschafter …

1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Die Regelungen des Art. I UmgrStG sind wie alle anderen Umgründungstatbestände Teil des allgemeinen Steuerrechts und nur zwecks kompakter Darstellung in einem Sondergesetz zusammengefasst. Ertragsteuerrechtlich gilt für sämtliche Umgründungstatbestände und damit auch für alle Verschmelzungsformen …

1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88
Richtlinientext wird geladen …
1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113
Richtlinientext wird geladen …
1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160e
Richtlinientext wird geladen …
1.3.2. Buchgewinne und Buchverluste Rz 161–171
Richtlinientext wird geladen …
1.3.3. Entstehen bzw. Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung Rz 172–186
Richtlinientext wird geladen …
1.4. Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) Rz 187–222
Richtlinientext wird geladen …
1.4.5. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 223–239
Richtlinientext wird geladen …
1.4.6. Mantelkauf Rz 241–255
Richtlinientext wird geladen …
1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289
Richtlinientext wird geladen …
1.5.4. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 290–301
Richtlinientext wird geladen …
1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348
Richtlinientext wird geladen …
1.7. Verschmelzung und Unternehmensgruppen Rz 349–354e
Richtlinientext wird geladen …
1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
Richtlinientext wird geladen …
1.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405
Richtlinientext wird geladen …
2. Umwandlungen (Art. II UmgrStG) Rz 406–432
Richtlinientext wird geladen …
2.1.3. Ausländische Umwandlungen Rz 433–439
Richtlinientext wird geladen …
2.1.4. Grenzüberschreitende Umwandlung Rz 440–464
Richtlinientext wird geladen …
2.2. Übertragende Körperschaft (§ 8 UmgrStG) Rz 465–484
Richtlinientext wird geladen …
2.3. Rechtsnachfolger (§ 9 UmgrStG) Rz 485–493
Richtlinientext wird geladen …
2.3.5. Nachfolgeunternehmen Rz 494–528
Richtlinientext wird geladen …
2.3.6. Umwandlungsfolgen beim nicht buchführenden Rechtsnachfolger Rz 529–552
Richtlinientext wird geladen …
2.3.8. Kapitalherabsetzungsfiktion Rz 557–565c
Richtlinientext wird geladen …
2.4. Verlustabzug (§ 10 UmgrStG) Rz 566–593
Richtlinientext wird geladen …
2.5. Sonstige Rechtsfolgen (§ 11 UmgrStG) Rz 594–618
Richtlinientext wird geladen …
2.6. Umwandlung und Unternehmensgruppen Rz 619–622a
Richtlinientext wird geladen …
2.7. Umwandlung und atypisch stille Beteiligungen Rz 623–639
Richtlinientext wird geladen …
Ältere Anwendungsregeln 1
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.