UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
RIS-Index: 416 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
August 1994
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Heute 1.1.1994 1.1.1995
Artikel II · Umwandlung

§ 7 Anwendungsbereich

§ 7 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 681/1994, gültig vom 27.08.1994 bis 30.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 797/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (27).

Fassung 27.08.1994 – 30.12.1996 idF BGBl. Nr. 681/1994 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.08.1994 gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 20.10.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 · vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993; · Abs. 1 · vgl. Art. III Z 7, BGBl. Nr. 681/1994

§ 7. (1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  • 1.errichtende ⌫ entfallenUmwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954, wenn ein Betrieb übertragen wird,
  • 2.verschmelzende Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954, wenn
    • -ein Betrieb übertragen wird oder
    • -Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen behandeln,
  • 3.vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland hinsichtlich inländischer Betriebsstätten oder sonstiger Vermögensteile.

Voraussetzung ist, daß die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird oder daß der Rechtsnachfolger eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 6 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1
  • 1.errichtende und verschmelzende Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954, und
  • 1.errichtende Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954, wenn ein Betrieb übertragen wird,
Abs. 1 Z 2
— neu eingefügt —
  • 2.verschmelzende Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954, wenn
Abs. 1 Z 2
— neu eingefügt —
  • -ein Betrieb übertragen wird oder
Abs. 1 Z 2
— neu eingefügt —
  • -Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen behandeln,
Abs. 1 Z 3
— neu eingefügt —
  • 3.vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland hinsichtlich inländischer Betriebsstätten oder sonstiger Vermögensteile.
Abs. 1 Z 3 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

Voraussetzung ist, daß die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird oder daß der Rechtsnachfolger eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist.

(2) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1954), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 7 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1954).

(3) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.

UmgrStR 2002 zu § 7 insgesamt

UmgrStR 2002: 27 Abschnitte · Rz 1–639
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Die Regelungen des Art. I UmgrStG sind wie alle anderen Umgründungstatbestände Teil des allgemeinen Steuerrechts und nur zwecks kompakter Darstellung in einem Sondergesetz zusammengefasst. Ertragsteuerrechtlich gilt für sämtliche Umgründungstatbestände und damit auch für alle Verschmelzungsformen …

1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen inländischer Körperschaften nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88

Gemäß § 1 Abs. 1 UmgrStG letzter Halbsatz ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass die Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt werden darf. Dieses …

1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113
Richtlinientext wird geladen …
1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160
Richtlinientext wird geladen …
1.3.2. Buchgewinne und Buchverluste Rz 161–171
Richtlinientext wird geladen …
1.3.3. Entstehen bzw. Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung Rz 172–186
Richtlinientext wird geladen …
1.4. Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) Rz 187–222
Richtlinientext wird geladen …
1.4.5. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 223–239
Richtlinientext wird geladen …
1.4.6. Mantelkauf Rz 241–255
Richtlinientext wird geladen …
1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289
Richtlinientext wird geladen …
1.5.4. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 290–301
Richtlinientext wird geladen …
1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348
Richtlinientext wird geladen …
1.7. Verschmelzung und Organschaft Rz 349–361
Richtlinientext wird geladen …
1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
Richtlinientext wird geladen …
1.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405
Richtlinientext wird geladen …
2. Umwandlungen (Art. II UmgrStG) Rz 406–432
Richtlinientext wird geladen …
2.1.3. Ausländische Umwandlungen Rz 433–439
Richtlinientext wird geladen …
2.1.4. Grenzüberschreitende Umwandlung Rz 440–464
Richtlinientext wird geladen …
2.2. Übertragende Körperschaft (§ 8 UmgrStG) Rz 465–484
Richtlinientext wird geladen …
2.3. Rechtsnachfolger (§ 9 UmgrStG) Rz 485–493
Richtlinientext wird geladen …
2.3.5. Nachfolgeunternehmen Rz 494–528
Richtlinientext wird geladen …
2.3.6. Umwandlungsfolgen beim nicht buchführenden Rechtsnachfolger Rz 529–556
Richtlinientext wird geladen …
2.3.8. Kapitalherabsetzungsfiktion Rz 557–565
Richtlinientext wird geladen …
2.4. Verlustabzug (§ 10 UmgrStG) Rz 566–593
Richtlinientext wird geladen …
2.5. Sonstige Rechtsfolgen (§ 11 UmgrStG) Rz 594–618
Richtlinientext wird geladen …
2.6. Umwandlung und Organschaft Rz 619–639
Richtlinientext wird geladen …
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.