§ 7 Anwendungsbereich
§ 7 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 26.08.1994. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 27.08.1994 (BGBl. Nr. 681/1994). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (27).
§ 7. (1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1.errichtende und verschmelzende Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954, und
- 2.vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland hinsichtlich inländischer Betriebsstätten,
wenn ein Betrieb übertragen wird und die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
wenn ein Betrieb übertragen wird und die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt ist.
wenn ein Betrieb übertragen wird und die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.
(2) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1954), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 7 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1954).
(3) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.
UmgrStR 2002 zu § 7 insgesamt
UmgrStR 2002: 27 Abschnitte · Rz 1–639
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27
Die Regelungen des Art. I UmgrStG sind wie alle anderen Umgründungstatbestände Teil des allgemeinen Steuerrechts und nur zwecks kompakter Darstellung in einem Sondergesetz zusammengefasst. Ertragsteuerrechtlich gilt für sämtliche Umgründungstatbestände und damit auch für alle Verschmelzungsformen …
1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53
Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen inländischer Körperschaften nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer …
1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88
Gemäß § 1 Abs. 1 UmgrStG letzter Halbsatz ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass die Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt werden darf. Dieses …