UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2020 1.1.2021

§ 6 Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung

§ 6 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig seit 30.10.2019. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 15.08.2015 wurde Abs. 5 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (21).

Fassung 30.10.2019 – offen idF BGBl. I Nr. 103/2019 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.10.2019 gegenüber der Fassung vom 15.08.2015 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 17.09.2018 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 6. (1) Die übertragende Körperschaft bleibt bis zu ihrem Erlöschen Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(2) Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse nach der Verschmelzung nicht den Wertverhältnissen, gilt der Unterschiedsbetrag, wenn der Wertausgleich nicht auf andere Weise erfolgt, als unentgeltlich zugewendet. Die Wertverhältnisse sind im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

(3) Die Annahme eines Abfindungsangebotes gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als Anschaffungstag der Anteile.

(4) Verschmelzungen nach § 1 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

(5) Werden auf Grund einer Verschmelzung nach § 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2015 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) Verschmelzungen nach § 1 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Verschmelzungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.

(5) Werden auf Grund einer Verschmelzung nach § 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

Gegenüber der Fassung vom 15.08.2015 entfallen: Abs. 6
Abs. 6

(6) Werden auf Grund einer Verschmelzung nach § 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

— entfallen —

UmgrStR 2002 zu § 6 insgesamt

UmgrStR 2002: 21 Abschnitte · Rz 1–1873
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Sind beide vorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 UmgrStG vor, auf die Art. I UmgrStG insgesamt zur Anwendung kommt. Infolge des Rechtsfolgenverweises des § 1 Abs. 3 UmgrStG regeln die dort genannten Bestimmungen die Steuerrechtsfolgen der …

1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz UmgrStG ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt …

1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113
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1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160f
Richtlinientext wird geladen …
1.3.2. Buchgewinne und Buchverluste Rz 161–165
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1.3.3. Entstehen bzw. Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung Rz 172–186
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1.4. Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) Rz 187–222
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1.4.5. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 223–240
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1.4.6. Mantelkauf Rz 241–255
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1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289
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1.5.4. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 290–301
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1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348
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1.7. Verschmelzung und Unternehmensgruppen Rz 349–354e
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1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
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1.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405
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1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361
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3.6.3. Gewährung einbringungsgeborener Anteile Rz 1030–1059
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4.5. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses (§ 26 UmgrStG) Rz 1467–1492
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5.5. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung (§ 31 UmgrStG) Rz 1628–1643
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7.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38f UmgrStG) Rz 1859–1873
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