UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
RIS-Index: 416 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Dezember 2025
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Heute 1.1.2025 1.1.2026

§ 5 Behandlung der Anteilsinhaber

§ 5 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, gültig seit 22.07.2023. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 38). Gegenüber der Vorfassung vom 15.08.2018 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (23).

Fassung 22.07.2023 – offen idF BGBl. I Nr. 110/2023 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 22.07.2023 gegenüber der Fassung vom 15.08.2018 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 16.12.2025
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 38

§ 5. (1) Für die Anteilsinhaber gilt Folgendes:

  • 1.Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als erworben.
  • 2.Zuzahlungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
  • 3.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung eingeschränkt wird, gilt Z 1 auch für Anteilsinhaber, die in einem Staat des EU/EWR-Raumes ansässig sind.
  • 4.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft eingeschränkt wird, sind diese bei der übernehmenden Körperschaft mit den nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.
  • 5.Werden ausländischen Anteilsinhabern eigene Anteile der übernehmenden Körperschaft gewährt, sind diese mit den nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.
  • 6.Soweit aufgrund einer Verschmelzung ohne Gewährung einer Gegenleistung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der übertragenden Körperschaft eingeschränkt wird, gilt Folgendes: Werden in weiterer Folge Anteile an der übernehmenden Körperschaft durch die ausländischen Anteilsinhaber veräußert oder scheiden diese sonst aus dem Betriebsvermögen aus, entsteht insoweit bei den Anteilsinhabern der übertragenden Körperschaft eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Verschmelzungsstichtag. Zwischen dem Verschmelzungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind dabei höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. Die voranstehenden Sätze gelten nicht für Anteile der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2018 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 6
— neu eingefügt —
  • 6.Soweit aufgrund einer Verschmelzung ohne Gewährung einer Gegenleistung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der übertragenden Körperschaft eingeschränkt wird, gilt Folgendes: Werden in weiterer Folge Anteile an der übernehmenden Körperschaft durch die ausländischen Anteilsinhaber veräußert oder scheiden diese sonst aus dem Betriebsvermögen aus, entsteht insoweit bei den Anteilsinhabern der übertragenden Körperschaft eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Verschmelzungsstichtag. Zwischen dem Verschmelzungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind dabei höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. Die voranstehenden Sätze gelten nicht für Anteile der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft.
UmgrStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1–160f
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27 zu Z 3

Sind beide vorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 UmgrStG vor, auf die Art. I UmgrStG insgesamt zur Anwendung kommt. Infolge des Rechtsfolgenverweises des § 1 Abs. 3 UmgrStG regeln die dort genannten Bestimmungen die Steuerrechtsfolgen der …

1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160f zu Z 1

Für inländische Anteilsinhaber ist die Tauschneutralität (§ 5 Abs. 1 Z 1 UmgrStG) bei einer nach ausländischem Recht wirksam zustandegekommenen Verschmelzung und Fehlen von inländischem Vermögen stets gegeben. Soweit hinsichtlich des inländischen Vermögens infolge einer Einschränkung des …

(2) Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)

(5) Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil die Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen (§ 224 Abs. 2 Z 1 des Aktiengesetzes), sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte der Anteile an der übertragenden Körperschaft den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.

(6) Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft auf die Gewährung verzichten (§ 224 Abs. 2 Z 2 des Aktiengesetzes), ist § 3 Abs. 2 anzuwenden.

(7) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

  • 1.Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
  • 2.Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

UmgrStR 2002 zu § 5 insgesamt

UmgrStR 2002: 22 Abschnitte · Rz 1–1776
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Sind beide vorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 UmgrStG vor, auf die Art. I UmgrStG insgesamt zur Anwendung kommt. Infolge des Rechtsfolgenverweises des § 1 Abs. 3 UmgrStG regeln die dort genannten Bestimmungen die Steuerrechtsfolgen der …

1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88

Gleiches gilt für den Anteilstausch auf Gesellschafterebene. Nur im Verhältnis der Verkehrswerte der unter Art. I UmgrStG fallenden übergehenden Vermögensteile zu den nach § 20 KStG 1988 von der Teilliquidationsbesteuerung erfassten Vermögensteilen kann gemäß § 5 UmgrStG ein steuerneutraler …

1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113
Richtlinientext wird geladen …
1.3.2. Buchgewinne und Buchverluste Rz 161–165
Richtlinientext wird geladen …
1.3.3. Entstehen bzw. Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung Rz 172–186
Richtlinientext wird geladen …
1.4. Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) Rz 187–222
Richtlinientext wird geladen …
1.4.5. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 223–240
Richtlinientext wird geladen …
1.4.6. Mantelkauf Rz 241–255
Richtlinientext wird geladen …
1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289
Richtlinientext wird geladen …
1.5.4. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 290–301
Richtlinientext wird geladen …
1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348
Richtlinientext wird geladen …
1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361
Richtlinientext wird geladen …
1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
Richtlinientext wird geladen …
1.14. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405
Richtlinientext wird geladen …
2. Umwandlungen (Art. II UmgrStG) Rz 406–432
Richtlinientext wird geladen …
2.2. Übertragende Körperschaft (§ 8 UmgrStG) Rz 465–484
Richtlinientext wird geladen …
2.3. Rechtsnachfolger (§ 9 UmgrStG) Rz 485–493
Richtlinientext wird geladen …
6.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 36 und 37 UmgrStG) Rz 1728–1738
Richtlinientext wird geladen …
6.5.4. Verhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1739–1750
Richtlinientext wird geladen …
6.5.5. Nichtverhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme Rz 1751–1766
Richtlinientext wird geladen …
6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
Richtlinientext wird geladen …
Ältere Anwendungsregeln 8
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.