UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 5 Behandlung der Anteilsinhaber

§ 5 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, gültig vom 15.08.2018 bis 21.07.2023. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 22). Gegenüber der Vorfassung vom 29.12.2015 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 22.07.2023 (BGBl. I Nr. 110/2023). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (24).

Fassung 15.08.2018 – 21.07.2023 idF BGBl. I Nr. 62/2018 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.08.2018 gegenüber der Fassung vom 29.12.2015 ↗ Nachfolgefassung ab 22.07.2023 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 17.09.2018 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 5. (1) Für die Anteilsinhaber gilt Folgendes:

  • 1.Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als erworben.
  • 2.Zuzahlungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
  • 3.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung eingeschränkt wird, gilt Z 1 auch für Anteilsinhaber, die in einem Staat des EU/EWR-Raumes ⌫ entfallenansässig sind.
  • 4.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft eingeschränkt wird, sind diese bei der übernehmenden Körperschaft mit den nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.
  • 5.Werden ausländischen Anteilsinhabern eigene Anteile der übernehmenden Körperschaft gewährt, sind diese mit den nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 29.12.2015 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 3
  • 3.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung eingeschränkt wird, gilt Z 1 auch für Anteilsinhaber, die in einem Staat des EU/EWR-Raumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässig sind.
  • 3.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung eingeschränkt wird, gilt Z 1 auch für Anteilsinhaber, die in einem Staat des EU/EWR-Raumes ansässig sind.
UmgrStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 114–289
1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160f zu Z 1

Für inländische Anteilsinhaber ist die Tauschneutralität (§ 5 Abs. 1 Z 1 UmgrStG) bei einer nach ausländischem Recht wirksam zustandegekommenen Verschmelzung und Fehlen von inländischem Vermögen stets gegeben. Soweit hinsichtlich des inländischen Vermögens infolge einer Einschränkung des …

1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289 zu Z 4

Während die §§ 2 bis 4 UmgrStG im Wesentlichen die steuerrechtlichen Folgen für eine Verschmelzung nach Art. I UmgrStG bei der übertragenden und übernehmenden Körperschaft regeln, befasst sich § 5 UmgrStG mit den steuerlichen Folgen für den Anteilsinhaber, insb. der steuerlichen Behandlung des …

(2) Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)

(5) Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil die Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen (§ 224 Abs. 2 Z 1 des Aktiengesetzes), sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte der Anteile an der übertragenden Körperschaft den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.

(6) Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft auf die Gewährung verzichten (§ 224 Abs. 2 Z 2 des Aktiengesetzes), ist § 3 Abs. 2 anzuwenden.

(7) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

  • 1.Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
  • 2.Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 5

UmgrStR 2002 zu § 5 insgesamt

UmgrStR 2002: 23 Abschnitte · Rz 1–1858
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Sind beide vorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 UmgrStG vor, auf die Art. I UmgrStG insgesamt zur Anwendung kommt. Infolge des Rechtsfolgenverweises des § 1 Abs. 3 UmgrStG regeln die dort genannten Bestimmungen die Steuerrechtsfolgen der …

1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88

Gleiches gilt für den Anteilstausch auf Gesellschafterebene. Nur im Verhältnis der Verkehrswerte der unter Art. I UmgrStG fallenden übergehenden Vermögensteile zu den nach § 20 KStG 1988 von der Teilliquidationsbesteuerung erfassten Vermögensteilen kann gemäß § 5 UmgrStG ein steuerneutraler …

1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113
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1.3.2. Buchgewinne und Buchverluste Rz 161–165
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1.3.3. Entstehen bzw. Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung Rz 172–186
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1.4. Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) Rz 187–222
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1.4.5. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 223–240
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1.4.6. Mantelkauf Rz 241–255
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1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289

Während die §§ 2 bis 4 UmgrStG im Wesentlichen die steuerrechtlichen Folgen für eine Verschmelzung nach Art. I UmgrStG bei der übertragenden und übernehmenden Körperschaft regeln, befasst sich § 5 UmgrStG mit den steuerlichen Folgen für den Anteilsinhaber, insb. der steuerlichen Behandlung des …

1.5.4. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 290–301
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1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348
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1.7. Verschmelzung und Unternehmensgruppen Rz 349–354e
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1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
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1.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405
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1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361
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2. Umwandlungen (Art. II UmgrStG) Rz 406–432
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2.3. Rechtsnachfolger (§ 9 UmgrStG) Rz 485–493
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2.2. Übertragende Körperschaft (§ 8 UmgrStG) Rz 465–484
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6.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38 UmgrStG) Rz 1777–1784
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6.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 36 und 37 UmgrStG) Rz 1728–1738
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6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767–1776
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7.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 38d und 38e UmgrStG) Rz 1847–1858
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Ältere Anwendungsregeln 7
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