§ 45 Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 45 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, gültig seit 10.01.1998. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde der Text geändert.
§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.