§ 44
§ 44 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 30.12.2005. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Nachfolgefassung ab 31.12.2005 (BGBl. I Nr. 161/2005). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (8).
Mißbräuchliche Umgründungen
§ 44. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wenn die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung dienen.
UmgrStR 2002 zu § 44 insgesamt
UmgrStR 2002: 8 Abschnitte · Rz 386–1912
1.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405
Der erste die Liquidationsbesteuerung auslösende Tatbestand des § 20 Abs. 1 KStG 1988 (nämlich, dass die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben sind) ist in folgenden Fällen erfüllt: Die inländische übernehmende Körperschaft ist nur beschränkt steuerpflichtig, die übergehenden und bisher …
4.2.3. Steuerliche Bewertung des außerbetrieblichen Vermögens Rz 1417–1449
Die gesetzte Vorsorgemaßnahme muss erkennbar vom Bestreben getragen sein, die Verschiebung stiller Reserven zu vermeiden. Bloße Ungenauigkeiten in der Schätzung der stillen Reserven führen nicht zum Versagen der Buchwertfortführung, sondern lediglich zu einer entsprechenden Berichtigung. Ein …
4.3. Übernehmende Personengesellschaft (§ 25 UmgrStG) Rz 1450–1466
Gemäß § 25 Abs. 1 UmgrStG hat die übernehmende Personengesellschaft die steuerlichen Werte aus der Zusammenschlussbilanz fortzuführen. Das sind idR die Buchwerte und im Ausnahmefall der Aufwertungsverpflichtung bzw. -option die Teilwerte. Da das Handelsrecht für die im Zuge des Zusammenschlusses …