UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 43 Anzeige- und Evidenzpflicht

§ 43 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, gültig seit 22.07.2023. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 41). Gegenüber der Vorfassung vom 01.07.2020 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (12).

Fassung 22.07.2023 – offen idF BGBl. I Nr. 110/2023 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 22.07.2023 gegenüber der Fassung vom 01.07.2020 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 16.12.2025
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 41

§ 43. (1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist ⌫ entfallendem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars elektronisch über FinanzOnline anzuzeigen. Dies berührt die Meldeverpflichtung nach § 13 nicht. Abweichend vom ersten Satz kann von einer Anzeige in elektronischer Form abgesehen werden, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger im Zeitpunkt des Beschlusses oder der vertraglichen Unterfertigung der Umgründung nicht über eine inländische Steuernummer verfügt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2020 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 43. (1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 43. (1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Formulars elektronisch über FinanzOnline anzuzeigen. Dies berührt die Meldeverpflichtung nach § 13 nicht. Abweichend vom ersten Satz kann von einer Anzeige in elektronischer Form abgesehen werden, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger im Zeitpunkt des Beschlusses oder der vertraglichen Unterfertigung der Umgründung nicht über eine inländische Steuernummer verfügt.

UmgrStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1–760d
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Für die Eintragung der Verschmelzung ist ausschließlich das Firmenbuchgericht der übernehmenden Körperschaft zuständig. Es hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Körperschaften gleichzeitig einzutragen (§ 225a Abs. 1 AktG). Mit der Verschmelzung ist gleichzeitig auch eine zu deren Durchführung …

1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160f

Zur steuerlichen Anerkennung der Rückwirkung siehe Rz 87. Sollte die ausländische Verschmelzung infolge Zurückweisung seitens des zuständigen ausländischen Registergerichtes nicht zustande kommen, ergeben sich mangels eines Vermögensübergangs keine steuerlichen Folgen im Inland. Sollte mangels einer …

3.1.10. Ausgliederungen im Sinne des EU-UmgrG Rz 760a–760d

Die Anwendbarkeit von Art. III UmgrStG im Falle von Ausgliederungen bedingt, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Z 2 UmgrStG sinngemäß erfüllt sind. Daraus ergibt sich insbesondere Folgendes: Im Zuge einer Ausgliederung muss begünstigtes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 bis 3 …

(2) Die sich auf Grund einer Umgründung ergebenden oder die zu übernehmenden Buchwerte oder Anschaffungskosten von Anteilen sind von den davon Betroffenen und im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes von ihren Rechtsnachfolgern aufzuzeichnen und evident zu halten.

UmgrStR 2002 zu § 43 insgesamt

UmgrStR 2002: 9 Abschnitte · Rz 761–1912
3.2. Einbringungsstichtag (§ 13 UmgrStG) Rz 761–775

Die Rückwirkungsfrist ist im Hinblick auf die Anmeldung/Meldung der Einbringung von der Anzeigefrist des § 43 Abs. 1 UmgrStG zu unterscheiden, deren Einhaltung keine Anwendungsvoraussetzung des Art. III UmgrStG ist (siehe zu den Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Anzeige auch Rz 1899 ff).

3.2.3. Zuständige Behörde Rz 776–809

Die Anmeldung beim Firmenbuchgericht sollte vollständig erfolgen, klar abgefasst sein und jeden Zweifel ausschließen. Aus diesem Grunde sollten der Anmeldung angeschlossen sein der Einbringungsvertrag und die unternehmensrechtliche Einbringungsbilanz. Darüber hinaus sind dem Firmenbuch jene …

3.5.2. Steuerwirksame Rechtsbeziehungen zum Einbringenden Rz 973–994

Von der auf Grund der steuerneutralen Aufwertung entstandenen Entsteuerung der stillen Reserven zum Einbringungsstichtag sind bis zum Einbringungsstichtag umgründungsbedingt entstandene von der Steuerneutralität ausgenommene Unterschiedsbeträge im Sinne des § 18 Abs. 4 Z 1 UmgrStG ausgenommen. Der …

3.5.4. Buchgewinne und Buchverluste Rz 995–1000
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3.6. Gegenleistung (§ 19 UmgrStG) Rz 1001–1029
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3.7. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 20 UmgrStG) Rz 1091–1105a
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3.7.3. Bewertung der Gegenleistung bei Unterbleiben einer Anteilsgewährung Rz 1106–1119
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7. Ergänzende Vorschriften (2. Hauptstück) Rz 1874–1898
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7.5. Anzeige- und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG) Rz 1899–1912
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Ältere Anwendungsregeln 2
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