UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2022 1.1.2023

§ 43 Anzeige- und Evidenzpflicht

§ 43 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, gültig vom 01.07.2020 bis 21.07.2023. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 34). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 22.07.2023 (BGBl. I Nr. 110/2023). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (10).

Fassung 01.07.2020 – 21.07.2023 idF BGBl. I Nr. 104/2019 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.07.2020 gegenüber der Fassung vom 31.12.1996 ↗ Nachfolgefassung ab 22.07.2023 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 30.10.2020 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 43. (1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem ⌫ entfallenfür die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 43. (1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 43. (1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

UmgrStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1–27
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Für die Eintragung der Verschmelzung ist ausschließlich das Firmenbuchgericht der übernehmenden Körperschaft zuständig. Es hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Körperschaften gleichzeitig einzutragen (§ 225a Abs. 1 AktG). Mit der Verschmelzung ist gleichzeitig auch eine zu deren Durchführung …

(2) Die sich auf Grund einer Umgründung ergebenden oder die zu übernehmenden Buchwerte oder Anschaffungskosten von Anteilen sind von den davon Betroffenen und im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes von ihren Rechtsnachfolgern aufzuzeichnen und evident zu halten.

UmgrStR 2002 zu § 43 insgesamt

UmgrStR 2002: 9 Abschnitte · Rz 761–1912
3.2. Einbringungsstichtag (§ 13 UmgrStG) Rz 761–775

Die Rückwirkungsfrist ist von der Anzeigefrist des § 43 Abs. 1 UmgrStG zu unterscheiden, deren Einhaltung keine Anwendungsvoraussetzung des Art. III UmgrStG ist (siehe auch Rz 1899 ff).

3.2.3. Zuständige Behörde Rz 776–809

§ 13 Abs. 1 UmgrStG macht die Rückwirkung der Einbringung davon abhängig, dass sie innerhalb der gesetzlichen Frist der zuständigen Behörde (Rz 776 ff) zur Kenntnis gebracht wird. Daneben sieht eine Ordnungsvorschrift vor, dass den sonst von der Einbringung betroffenen Abgabenbehörden die …

3.6. Gegenleistung (§ 19 UmgrStG) Rz 1001–1029

Die Einbringung von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG in eine übernehmende Körperschaft ist in der Regel eine Sacheinlage. Diese Sacheinlage ist ein entgeltlicher Vorgang und erfordert daher eine Gegenleistung an den Einbringenden. Als Grundsatz gilt, dass die Einbringung gegen Gewährung …

3.5.2. Steuerwirksame Rechtsbeziehungen zum Einbringenden Rz 973–994
Richtlinientext wird geladen …
3.7. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 20 UmgrStG) Rz 1091–1105a
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3.5.4. Buchgewinne und Buchverluste Rz 995–1000
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3.7.3. Bewertung der Gegenleistung bei Unterbleiben einer Anteilsgewährung Rz 1106–1119
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8. Ergänzende Vorschriften (2. Hauptstück) Rz 1874–1898
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8.5. Anzeige- und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG) Rz 1899–1912
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Ältere Anwendungsregeln 1
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