§ 43 Anzeige- und Evidenzpflicht
§ 43 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 30.06.2020. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.07.2020 (BGBl. I Nr. 104/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (9).
§ 43. (1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 43. (1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2) Die sich auf Grund einer Umgründung ergebenden oder die zu übernehmenden Buchwerte oder Anschaffungskosten von Anteilen sind von den davon Betroffenen und im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes von ihren Rechtsnachfolgern aufzuzeichnen und evident zu halten.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Die sich auf Grund einer Umgründung ergebenden oder die zu übernehmenden Buchwerte oder Anschaffungskosten von Anteilen sind von den davon Betroffenen und im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes von ihren Rechtsnachfolgern aufzuzeichnen und evident zu halten.
UmgrStR 2002 zu § 43 insgesamt
UmgrStR 2002: 9 Abschnitte · Rz 761–1912
3.2. Einbringungsstichtag (§ 13 UmgrStG) Rz 761–775
Die Rückwirkungsfrist ist von der Ordnungsfrist des § 43 Abs. 1 UmgrStG zu unterscheiden, die keine materiellrechtliche Wirkung entfaltet (siehe auch Rz 1899 ff).
3.2.3. Zuständige Behörde Rz 776–809
§ 13 Abs. 1 UmgrStG macht die Rückwirkung der Einbringung davon abhängig, dass sie innerhalb der gesetzlichen Frist der zuständigen Behörde (Rz 776 ff) zur Kenntnis gebracht wird. Daneben sieht eine Ordnungsvorschrift vor, dass den sonst von der Einbringung betroffenen Abgabenbehörden die …
3.5.2. Steuerwirksame Rechtsbeziehungen zum Einbringenden Rz 973–994
Geht durch eine Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, soll eine Entsteuerung der bis zur Einbringung nicht steuerhängigen stillen Reserven erreicht werden. Dies wird nach § 18 Abs. 4 UmgrStG durch eine steuerneutrale Aufwertung auf den höheren …