UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2005 1.1.2006

§ 42 Vertragsübernahme

§ 42 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 29.10.2019. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 30.10.2019 (BGBl. I Nr. 103/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (2).

Fassung 01.12.1993 – 29.10.2019 idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 31.12.1991 ↗ Nachfolgefassung ab 30.10.2019 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 20.10.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.

§ 42. Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 42. Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich.

UmgrStR 2002 zu § 42 insgesamt

UmgrStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1874–1912
8. Ergänzende Vorschriften (2. Hauptstück) Rz 1874–1898

Nach § 42 UmgrStG sind Rechtsgeschäfte, mit denen anlässlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Art. III bis VI UmgrStG eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag …

8.5. Anzeige- und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG) Rz 1899–1912

Die Anzeigeverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG betrifft alle jene, die Vermögen im Rahmen des UmgrStG übertragen, wobei auch allfälliges in Zusammenhang mit einer Umgründung nicht begünstigtes Vermögen Übertragenden erfasst sind. Übertragungen außerhalb des UmgrStG sind nicht betroffen. …

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