UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2019 1.1.2020

§ 41 Lohnsteuerliche Verhältnisse

§ 41 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig seit 01.12.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (5).

Fassung 01.12.1993 – offen idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 31.12.1991 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 17.09.2018 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.

§ 41. Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

Mißbräuchliche Umgründungen

§ 41. Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.

UmgrStR 2002 zu § 41 insgesamt

UmgrStR 2002: 5 Abschnitte · Rz 973–1912
3.5.2. Steuerwirksame Rechtsbeziehungen zum Einbringenden Rz 973–994

Die Übernahme der im eingebrachten Betrieb Beschäftigten durch die übernehmende Körperschaft ist kein Anwendungsfall des § 18 Abs. 3 UmgrStG, sondern ein solcher der arbeitsrechtlichen Regelungen und des § 41 UmgrStG. Verbleiben die im eingebrachten Betrieb Beschäftigten beim Einbringenden, kann …

4.5. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses (§ 26 UmgrStG) Rz 1467–1492

Sofern die übernehmende Mitunternehmerschaft Dienstnehmer arbeitsrechtlich übernimmt, tritt bezüglich der Lohnabgaben "Gesamtrechtsnachfolge" ein (§ 41 UmgrStG). Der Übergang der Abfuhrverpflichtungen von der übertragenden Rechtsperson auf die übernehmende Mitunternehmerschaft erfolgt nicht …

5.5. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung (§ 31 UmgrStG) Rz 1628–1643

Sofern der Nachfolgeunternehmer Dienstnehmer arbeitsrechtlich übernimmt, tritt bezüglich der Lohnabgaben "Gesamtrechtsnachfolge" ein (§ 41 UmgrStG). Der Übergang der Abfuhrverpflichtungen von der übertragenden Personengesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer erfolgt nicht rückwirkend, sondern im …

8. Ergänzende Vorschriften (2. Hauptstück) Rz 1874–1898
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8.5. Anzeige- und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG) Rz 1899–1912
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