§ 41 Lohnsteuerliche Verhältnisse
§ 41 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig seit 01.12.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (5).
§ 41. Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Mißbräuchliche Umgründungen
§ 41. Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.
UmgrStR 2002 zu § 41 insgesamt
UmgrStR 2002: 5 Abschnitte · Rz 973–1912
4.5. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses (§ 26 UmgrStG) Rz 1467–1492
Sofern die übernehmende Mitunternehmerschaft Dienstnehmer arbeitsrechtlich übernimmt, tritt bezüglich der Lohnabgaben "Gesamtrechtsnachfolge" ein (§ 41 UmgrStG). Der Übergang der Abfuhrverpflichtungen von der übertragenden Rechtsperson auf die übernehmende Mitunternehmerschaft erfolgt nicht …
5.5. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung (§ 31 UmgrStG) Rz 1628–1643
Sofern der Nachfolgeunternehmer Dienstnehmer arbeitsrechtlich übernimmt, tritt bezüglich der Lohnabgaben "Gesamtrechtsnachfolge" ein (§ 41 UmgrStG). Der Übergang der Abfuhrverpflichtungen von der übertragenden Personengesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer erfolgt nicht rückwirkend, sondern im …
8. Ergänzende Vorschriften (2. Hauptstück) Rz 1874–1898
Sollen mehrere Umgründungsschritte, die ganz oder teilweise dasselbe Vermögen betreffen, auf einen Stichtag erfolgen, kann dies mit ertragsteuerlicher Wirkung nur mittels eines in § 39 UmgrStG beschriebenen Umgründungsplanes erfolgen. Es wird damit ertragsteuerlich erreicht, dass die …