§ 41
§ 41 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (4).
Mißbräuchliche Umgründungen
§ 41. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wenn die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung dienen.
UmgrStR 2002 zu § 41 insgesamt
UmgrStR 2002: 4 Abschnitte · Rz 1467–1912
4.5. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses (§ 26 UmgrStG) Rz 1467–1492
Sofern die übernehmende Mitunternehmerschaft Dienstnehmer arbeitsrechtlich übernimmt, tritt bezüglich der Lohnabgaben "Gesamtrechtsnachfolge" ein (§ 41 UmgrStG). Der Übergang der Abfuhrverpflichtungen von der übertragenden Rechtsperson auf die übernehmende Mitunternehmerschaft erfolgt nicht …
5.5. Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung (§ 31 UmgrStG) Rz 1628–1643
Nach § 41 UmgrStG treten die Nachfolgeunternehmer hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers (das ist die realgeteilte Personengesellschaft) ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen …
8. Ergänzende Vorschriften (2. Hauptstück) Rz 1874–1898
Sollen mehrere Umgründungsschritte, die ganz oder teilweise dasselbe Vermögen betreffen, auf einen Stichtag erfolgen, kann dies mit ertragsteuerlicher Wirkung nur mittels eines in § 39 UmgrStG beschriebenen Umgründungsplanes erfolgen. Es wird damit ertragsteuerlich erreicht, dass die …