§ 40 Rechtsgrundlage der Umgründungen
§ 40 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig seit 01.12.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (2).
§ 40. Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Anzeigepflicht
§ 40. Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
UmgrStR 2002 zu § 40 insgesamt
UmgrStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1874–1912
8. Ergänzende Vorschriften (2. Hauptstück) Rz 1874–1898
Sollen mehrere Umgründungsschritte, die ganz oder teilweise dasselbe Vermögen betreffen, auf einen Stichtag erfolgen, kann dies mit ertragsteuerlicher Wirkung nur mittels eines in § 39 UmgrStG beschriebenen Umgründungsplanes erfolgen. Es wird damit ertragsteuerlich erreicht, dass die …
8.5. Anzeige- und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG) Rz 1899–1912
Die Anzeigeverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG betrifft zunächst alle jene, die Vermögen im Rahmen des UmgrStG übertragen (Übertragende), wobei von der Anzeigepflicht auch Übertragende erfasst sind, die allfälliges in Zusammenhang mit einer Umgründung nicht begünstigtes Vermögen übertragen (zB …