UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2013 1.1.2014

§ 40 Rechtsgrundlage der Umgründungen

§ 40 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig seit 01.12.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (2).

Fassung 01.12.1993 – offen idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 31.12.1991 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 13.02.2012 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.

§ 40. Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

Anzeigepflicht

§ 40. Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.

UmgrStR 2002 zu § 40 insgesamt

UmgrStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1874–1912
8. Ergänzende Vorschriften (2. Hauptstück) Rz 1874–1898

Sollen mehrere Umgründungsschritte, die ganz oder teilweise dasselbe Vermögen betreffen, auf einen Stichtag erfolgen, kann dies mit ertragsteuerlicher Wirkung nur mittels eines in § 39 UmgrStG beschriebenen Umgründungsplanes erfolgen. Es wird damit ertragsteuerlich erreicht, dass die …

8.5. Anzeige- und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG) Rz 1899–1912

Die Anzeigeverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG betrifft alle jene, die Vermögen im Rahmen des UmgrStG übertragen, wobei auch allfälliges in Zusammenhang mit einer Umgründung nicht begünstigtes Vermögen Übertragenden erfasst sind. Übertragungen außerhalb des UmgrStG sind nicht betroffen. …

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