RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 4 · vgl. 3. Teil Z 6 lit. a idF BGBl. Nr. 797/1996
§ 3. (1) Die übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.
(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
3. Teil Z 6 Abs. 3 Z 1 Ergänzende Übergangsregel
b) Als Teilwertabschreibung im Sinne des
§ 4 Z 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 gilt auch jener Betrag, um den sich die gewinnerhöhende Auflösung stiller Reserven im Sinne des
§ 3 Abs. 3 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 vermindert.
Vollständige Ziffer anzeigen a) § 2 Abs. 5 , § 3 Abs. 4 , § 4 Z 1 , § 5 Abs. 7 Z 1 , § 8 Abs. 5 , § 9 Abs. 4 Z 1 , § 10 Z 1 lit. a , § 12 , § 13 Abs. 1 , § 16 Abs. 5 Z 3 , § 17 Abs. 2 , § 18 Abs. 3 , § 18 Abs. 4 Z 1 , § 19 Abs. 2 Z 5 , § 20 Abs. 7 , § 21 Z 1 , § 23 Abs. 1 , § 24 Abs. 1 , § 28 und § 30 Abs. 3 , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996, sind erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 zugrunde gelegt wird.b) Als Teilwertabschreibung im Sinne des § 4 Z 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 gilt auch jener Betrag, um den sich die gewinnerhöhende Auflösung stiller Reserven im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 vermindert. c) § 7 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist bereits auf Umwandlungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 im Firmenbuch eingetragen worden sind.d) § 9 Abs. 3 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Umwandlungen und Realteilungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.e) In § 10 Z 1 lit. a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 tritt an die Stelle des Verweises „§ 4 Z 1 lit. a und c“ der Verweis „§ 4 Z 1 “. f) In § 21 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 tritt an die Stelle des Verweises „§ 4 Z 1 lit. c “ der Verweis „§ 4 Z 1 “. g) Die §§ 32 bis 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 sind bereits auf Spaltungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 im Firmenbuch eingetragen worden sind. § 33 Abs. 6 , § 34 Abs. 3 Z 1 und § 36 Abs. 4 Z 1 , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996, ist auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 zugrunde gelegt wird. h) Die §§ 32 bis 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 sind, soweit sie sich auf Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 beziehen, letztmalig auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1997 zugrunde liegt. Die §§ 38a bis 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 sind auf Steuerspaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Jänner 2000 zugrunde gelegt wird. i) Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 797/1996, und im Sinne des § 38a Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996, bei denen der Spaltungsvertrag nach dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen wird, unterbleibt abweichend von § 32 Abs. 2 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 797/1996, bzw § 38c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 die Besteuerung nicht hinsichtlich stiller Reserven, die die spaltende Körperschaft nach § 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Spaltungsstichtag beziehungsweise vor dem in § 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannten Zeitpunkt auf Anteile übertragen hat, die auf Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft übergehen. Der nachzuversteuernde Betrag vermindert sich insoweit, als auf Grund der Anwendung des § 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Anteile der Ansatz des niedrigeren Teilwertes zu unterbleiben hatte. Die Nachversteuerung hat in dem mit dem Einbringungsstichtag endenden oder dem der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu erfolgen. j) Die Aufzeichnungs- und Evidenzhaltungspflicht gemäß § 43 gilt ab 1. Jänner 1997 und erstreckt sich auch auf alle Buchwerte und Anschaffungskosten von Anteilen, die sich auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben haben oder zu übernehmen waren. (4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt Abs. 4
(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:
(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
3. Teil Z 6 Abs. 4 Fassung BGBl. Nr. 797/1996 anzuwenden seit 01.01.1997 ab 01.01.1997
a)
§ 2 Abs. 5 ,
§ 3 Abs. 4 ,
§ 4 Z 1 ,
§ 5 Abs. 7 Z 1 ,
§ 8 Abs. 5 ,
§ 9 Abs. 4 Z 1 ,
§ 10 Z 1 lit. a ,
§ 12 ,
§ 13 Abs. 1 ,
§ 16 Abs. 5 Z 3 ,
§ 17 Abs. 2 ,
§ 18 Abs. 3 ,
§ 18 Abs. 4 Z 1 ,
§ 19 Abs. 2 Z 5 ,
§ 20 Abs. 7 ,
§ 21 Z 1 ,
§ 23 Abs. 1 ,
§ 24 Abs. 1 ,
§ 28 und
§ 30 Abs. 3 , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996, sind erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 zugrunde gelegt wird.
Vollständige Ziffer anzeigen a) § 2 Abs. 5 , § 3 Abs. 4 , § 4 Z 1 , § 5 Abs. 7 Z 1 , § 8 Abs. 5 , § 9 Abs. 4 Z 1 , § 10 Z 1 lit. a , § 12 , § 13 Abs. 1 , § 16 Abs. 5 Z 3 , § 17 Abs. 2 , § 18 Abs. 3 , § 18 Abs. 4 Z 1 , § 19 Abs. 2 Z 5 , § 20 Abs. 7 , § 21 Z 1 , § 23 Abs. 1 , § 24 Abs. 1 , § 28 und § 30 Abs. 3 , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996, sind erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 zugrunde gelegt wird.b) Als Teilwertabschreibung im Sinne des § 4 Z 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 gilt auch jener Betrag, um den sich die gewinnerhöhende Auflösung stiller Reserven im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 vermindert. c) § 7 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist bereits auf Umwandlungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 im Firmenbuch eingetragen worden sind.d) § 9 Abs. 3 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Umwandlungen und Realteilungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.e) In § 10 Z 1 lit. a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 tritt an die Stelle des Verweises „§ 4 Z 1 lit. a und c“ der Verweis „§ 4 Z 1 “. f) In § 21 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 tritt an die Stelle des Verweises „§ 4 Z 1 lit. c “ der Verweis „§ 4 Z 1 “. g) Die §§ 32 bis 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 sind bereits auf Spaltungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 im Firmenbuch eingetragen worden sind. § 33 Abs. 6 , § 34 Abs. 3 Z 1 und § 36 Abs. 4 Z 1 , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996, ist auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 zugrunde gelegt wird. h) Die §§ 32 bis 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 sind, soweit sie sich auf Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 beziehen, letztmalig auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1997 zugrunde liegt. Die §§ 38a bis 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 sind auf Steuerspaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Jänner 2000 zugrunde gelegt wird. i) Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 797/1996, und im Sinne des § 38a Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996, bei denen der Spaltungsvertrag nach dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen wird, unterbleibt abweichend von § 32 Abs. 2 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 797/1996, bzw § 38c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 die Besteuerung nicht hinsichtlich stiller Reserven, die die spaltende Körperschaft nach § 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Spaltungsstichtag beziehungsweise vor dem in § 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannten Zeitpunkt auf Anteile übertragen hat, die auf Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft übergehen. Der nachzuversteuernde Betrag vermindert sich insoweit, als auf Grund der Anwendung des § 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Anteile der Ansatz des niedrigeren Teilwertes zu unterbleiben hatte. Die Nachversteuerung hat in dem mit dem Einbringungsstichtag endenden oder dem der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu erfolgen. j) Die Aufzeichnungs- und Evidenzhaltungspflicht gemäß § 43 gilt ab 1. Jänner 1997 und erstreckt sich auch auf alle Buchwerte und Anschaffungskosten von Anteilen, die sich auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben haben oder zu übernehmen waren. UmgrStR 2002 zu § 3 insgesamt UmgrStR 2002: 21 Abschnitte · Rz 1–1535 1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27 Sind beide vorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 UmgrStG vor, auf die Art. I UmgrStG insgesamt zur Anwendung kommt. Infolge des Rechtsfolgenverweises des § 1 Abs. 2 UmgrStG regeln die dort genannten Bestimmungen die Steuerrechtsfolgen der …
1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53 Von der Maßgeblichkeit handelsrechtlicher Verschmelzungsvorschriften ausgenommen ist die Bewertung, da die §§ 2 und 3 UmgrStG eigenständige steuerliche Bewertungsvorschriften (grundsätzlich zwingende Buchwertfortführung bzw. Aufwertungsoption in bestimmten Ausnahmefällen) vorsehen, wogegen in der …
1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88 Gemäß § 1 Abs. 1 UmgrStG letzter Halbsatz ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass die Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt werden darf. Dieses …
1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113 Richtlinientext wird geladen …
1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160 Richtlinientext wird geladen …
1.3.2. Buchgewinne und Buchverluste Rz 161–171 Richtlinientext wird geladen …
1.3.3. Entstehen bzw. Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung Rz 172–186 Richtlinientext wird geladen …
1.4. Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) Rz 187–222 Richtlinientext wird geladen …
1.4.5. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 223–239 Richtlinientext wird geladen …
1.4.6. Mantelkauf Rz 241–255 Richtlinientext wird geladen …
1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289 Richtlinientext wird geladen …
1.5.4. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 290–301 Richtlinientext wird geladen …
1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348 Richtlinientext wird geladen …
1.7. Verschmelzung und Organschaft Rz 349–361 Richtlinientext wird geladen …
1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385 Richtlinientext wird geladen …
1.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405 Richtlinientext wird geladen …
2.3.5. Nachfolgeunternehmen Rz 494–528 Richtlinientext wird geladen …
3.7.3.4. Einbringung durch Tochterkörperschaften Rz 1120–1133 Richtlinientext wird geladen …
3.7.4. Änderung der Beteiligungsqualität Rz 1134–1152 Richtlinientext wird geladen …
3.7.5. Internationale Schachtelbeteiligung im Bereich der Gegenleistung Rz 1153–1170 Richtlinientext wird geladen …
5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526–1535 Richtlinientext wird geladen …
Ältere Anwendungsregeln 2 3. Teil Z 4 Abs. 3 Z 1 Fassung BGBl. Nr. 699/1991 anzuwenden seit 01.01.1996 ab 01.01.1996
b)
§ 3 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ist auch auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde liegt.
Vollständige Ziffer anzeigen a) Die Abschreibung eines nach § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ermittelten Firmenwertes gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 kann letztmalig im letzten vor dem 1. Jänner 1997 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. b) § 3 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ist auch auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde liegt.c) § 9 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig auf Umwandlungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.d) § 2 Abs. 4 , § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4 , § 9 Abs. 3 und 6, § 16 Abs. 5 Z 5 , § 18 Abs. 5 und § 34 Abs. 1 , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.3. Teil Z 4 Abs. 2 auch Abs. 3 Fassung BGBl. Nr. 201/1996 anzuwenden seit 01.01.1996 ab 01.01.1996
d)
§ 2 Abs. 4 ,
§ 3 Abs. 2 und 3,
§ 8 Abs. 4 ,
§ 9 Abs. 3 und 6,
§ 16 Abs. 5 Z 5 ,
§ 18 Abs. 5 und
§ 34 Abs. 1 , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.
Vollständige Ziffer anzeigen a) Die Abschreibung eines nach § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ermittelten Firmenwertes gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 kann letztmalig im letzten vor dem 1. Jänner 1997 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. b) § 3 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ist auch auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde liegt.c) § 9 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig auf Umwandlungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.d) § 2 Abs. 4 , § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4 , § 9 Abs. 3 und 6, § 16 Abs. 5 Z 5 , § 18 Abs. 5 und § 34 Abs. 1 , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.