UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 39

§ 39 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 30.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1991 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 797/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (4).

Fassung 01.12.1993 – 30.12.1996 idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 31.12.1991 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 20.10.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

2. HAUPTSTÜCK

Ergänzende Vorschriften

Mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag

§ 39. Werden mehrere Umgründungen, die dasselbe Vermögen (§ 12 Abs. 2) betreffen, auf einen Stichtag bezogen, gilt für ertragsteuerliche Zwecke erst die letzte Vermögensübertragung für den oder die davon betroffenen Rechtsnachfolger als mit dem Beginn des auf den ersten Umgründungsstichtag folgenden Stichtages bewirkt, wenn dies von sämtlichen an den Umgründungen Beteiligten in einem Umgründungsplan festgelegt wird. Voraussetzung ist, daß der Umgründungsplan spätestens am Tag der Beschlußfassung der ersten Umgründung gefaßt und in allen Umgründungsverträgen auf diesen Plan Bezug genommen wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1991 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text

Vertragsübernahme

2. HAUPTSTÜCK

Text

§ 39. Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich.

Ergänzende Vorschriften

Text
— neu eingefügt —

Mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag

Text
— neu eingefügt —

§ 39. Werden mehrere Umgründungen, die dasselbe Vermögen (§ 12 Abs. 2) betreffen, auf einen Stichtag bezogen, gilt für ertragsteuerliche Zwecke erst die letzte Vermögensübertragung für den oder die davon betroffenen Rechtsnachfolger als mit dem Beginn des auf den ersten Umgründungsstichtag folgenden Stichtages bewirkt, wenn dies von sämtlichen an den Umgründungen Beteiligten in einem Umgründungsplan festgelegt wird. Voraussetzung ist, daß der Umgründungsplan spätestens am Tag der Beschlußfassung der ersten Umgründung gefaßt und in allen Umgründungsverträgen auf diesen Plan Bezug genommen wird.

UmgrStR 2002 zu § 39 insgesamt

UmgrStR 2002: 4 Abschnitte · Rz 776–1912
3.2.3. Zuständige Behörde Rz 776–809

Fassung für Einbringungsverträge ab 21.8.2003: Schädlich sind auch umgründungsbedingte Vermögenserwerbe. Die ertragsteuerliche Zurechnung des übergehenden Vermögens zum Übernehmenden erfolgt jeweils mit Beginn des dem Umgründungsstichtag folgenden Tages. Nachfolgende Einbringungen können deshalb …

4.5. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses (§ 26 UmgrStG) Rz 1467–1492

Erfolgt anlässlich einer Mehrfachumgründung (§ 39 UmgrStG) eine Realteilung mit Übertragung eines Teilbetriebes einer GmbH & Co KG auf ihren Gesellschafter (natürliche Person) und in weiterer Folge ein Zusammenschluss nach § 23 UmgrStG, womit dieser Teilbetrieb auf eine andere GmbH & Co KG …

8. Ergänzende Vorschriften (2. Hauptstück) Rz 1874–1898

Sollen mehrere Umgründungsschritte, die ganz oder teilweise dasselbe Vermögen betreffen, auf einen Stichtag erfolgen, kann dies mit ertragsteuerlicher Wirkung nur mittels eines in § 39 UmgrStG beschriebenen Umgründungsplanes erfolgen. Es wird damit ertragsteuerlich erreicht, dass die …

8.5. Anzeige- und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG) Rz 1899–1912
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