§ 38d Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung
§ 38d UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014, gültig seit 30.12.2014. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 15.12.2012 wurden Abs. 2 und 4 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (3).
§ 38d. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsvertrag festgelegten Gegenleistung im Sinne des § 38a. Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.
(2) Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der liquidierten Körperschaft, abzüglich liquider Mittel im Sinne des § 38a Abs. 2 und 3 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft beendigt oder liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den übernehmenden Körperschaften § 20 Abs. 4 Z 3 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.12.2012 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(4) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:
- 1.Entsteht durch die Spaltung bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
- 2.Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.12.2012 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Gegenüber der Fassung vom 15.12.2012 entfallen: Abs. 3, Abs. 5
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
(5) Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist § 20 Abs. 5 anzuwenden. Im Falle einer Aufspaltung nach § 38a Abs. 2 tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der in § 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Zeitpunkt.
UmgrStR 2002 zu § 38d insgesamt
UmgrStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1831–1873
7.3.3. Auf- bzw. Liquidationsspaltung mit Einbringungen Rz 1831–1846
Die Liquidationsspaltung mit Einbringung setzt sich aus zwei im Spaltungsvertrag zu beschreibenden Schritten zusammen. Zunächst erfolgen Einbringungen, die innerhalb der Neunmonatsfrist abzuwickeln sind. In der Folge ist ebenfalls in der Neunmonatsfrist die Liquidation der durch die Einbringung zur …
7.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 38d und 38e UmgrStG) Rz 1847–1858
Die Rechtsfolgen für die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft werden in § 38d UmgrStG (verhältniswahrende Spaltung) und § 38e UmgrStG (nicht verhältniswahrende Spaltung) geregelt: Die Steuerneutralität der Auf- oder Abspaltung ist auch auf Ebene der Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft …
7.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38f UmgrStG) Rz 1859–1873
Eine Äquivalenzverletzung beim Anteilstausch stellt bei der Steuerspaltung kein Anwendungshindernis des Art. VI UmgrStG dar, sondern es treten die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 UmgrStG bei Vorliegen objektiver Bereicherung und subjektiver Bereicherungsabsicht ein. Diese Bestimmung entspricht der …