UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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Heute 1.1.2002 1.1.2003

§ 38d Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung

§ 38d UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 28/1999, gültig vom 13.01.1999 bis 20.08.2003. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 21.08.2003 (BGBl. I Nr. 71/2003). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (5).

Fassung 13.01.1999 – 20.08.2003 idF BGBl. I Nr. 28/1999 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 13.01.1999 gegenüber der Fassung vom 31.12.1996 ↗ Nachfolgefassung ab 21.08.2003 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 20.10.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: vgl. 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 6 lit. h

§ 38d. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsvertrag festgelegten Gegenleistung im Sinne des § 38a. Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.

(2) Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der liquidierten Körperschaft, abzüglich liquider Mittel im Sinne des § 38a Abs. 2 und 3 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft beendigt oder liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den übernehmenden Körperschaften § 20 Abs. 4 Z 3 anzuwenden.

(3) Entsteht durch die Spaltung bei einem Anteilsinhaber eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der höhere gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltender liquider Mittel als Anschaffungskosten.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Entsteht durch die Spaltung bei einem Anteilsinhaber eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltender liquider Mittel als Anschaffungskosten.

(3) Entsteht durch die Spaltung bei einem Anteilsinhaber eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der höhere gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltender liquider Mittel als Anschaffungskosten.

(4) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

  • 1.Entsteht durch die Spaltung bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
  • 2.Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

(5) Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist § 20 Abs. 5 anzuwenden. Im Falle einer Aufspaltung nach § 38a Abs. 2 Z 2 tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der in § 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Zeitpunkt.

UmgrStR 2002 zu § 38d insgesamt

UmgrStR 2002: 5 Abschnitte · Rz 1644–1873
6. Handelsspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657

Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …

7. Steuerspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1811–1830

Die Anwendungsvoraussetzungen für eine Steuerspaltung liegen gemäß § 38a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 UmgrStG vor, wenn: die spaltende Körperschaft (siehe Rz 1828 f) auf Grund eines Spaltungsvertrages (siehe Rz 1826 f) qualifiziertes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG (siehe Rz 671) in eine (oder …

7.3.3. Auf- bzw. Liquidationsspaltung mit Einbringungen Rz 1831–1846

Die Liquidationsspaltung mit Einbringung setzt sich aus zwei im Spaltungsvertrag zu beschreibenden Schritten zusammen. Zunächst erfolgen Einbringungen, die innerhalb der Neunmonatsfrist abzuwickeln sind. In der Folge ist ebenfalls in der Neunmonatsfrist die Liquidation der durch die Einbringung zur …

7.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 38d und 38e UmgrStG) Rz 1847–1858
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7.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38f UmgrStG) Rz 1859–1873
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