§ 38c Spaltende Körperschaft
§ 38c UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig seit 31.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (3).
§ 38c. Bei einer Spaltung im Sinne des § 38a unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 38a Abs. 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
UmgrStR 2002 zu § 38c insgesamt
UmgrStR 2002: 3 Abschnitte · Rz 1831–1873
7.3.3. Auf- bzw. Liquidationsspaltung mit Einbringungen Rz 1831–1846
Um dem spaltungsgesetzlichen Ziel der Abspaltung mit Anteilsgewährung nahezukommen, sieht § 38a Abs. 3 Z 1 UmgrStG vor, dass der oder den Einbringungen gemäß Art. III UmgrStG das Zedieren der als Gegenleistung für die Einbringung(en) erhaltenen oder angereicherten Anteile an die Gesellschafter der …
7.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 38d und 38e UmgrStG) Rz 1847–1858
Die verhältniswahrende Steuerabspaltung ist nur im Wege der Durchschleusmethode gemäß § 38a Abs. 3 Z 1 UmgrStG möglich, da das Schwesternmodell gemäß § 38a Abs. 3 Z 2 UmgrStG einen der Einbringung folgenden Anteilstausch erfordert. Die Steuerabspaltung nach der Durchschleusungsmethode setzt voraus …
7.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38f UmgrStG) Rz 1859–1873
Eine Äquivalenzverletzung beim Anteilstausch stellt bei der Steuerspaltung kein Anwendungshindernis des Art. VI UmgrStG dar, sondern es treten die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 UmgrStG bei Vorliegen objektiver Bereicherung und subjektiver Bereicherungsabsicht ein. Diese Bestimmung entspricht der …