§ 38c Spaltende Körperschaft
§ 38c UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig seit 31.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (5).
§ 38c. Bei einer Spaltung im Sinne des § 38a unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 38a Abs. 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
UmgrStR 2002 zu § 38c insgesamt
UmgrStR 2002: 5 Abschnitte · Rz 1644–1873
6. Spaltungen nach dem Spaltungsgesetz (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …
7. Steuerspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1811–1830
§ 38c UmgrStG regelt die steuerlichen Auswirkungen einer Steuerspaltung auf die spaltende Körperschaft. Die Steuerneutralität ist für folgende Vorgänge vorgesehen: Einbringung nach Art. III UmgrStG Liquidation der Körperschaft mit Auskehr der Kapitalanteile und liquiden Mittel (bei Aufspaltungen) …
7.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 38d und 38e UmgrStG) Rz 1847–1858
Die verhältniswahrende Steuerabspaltung ist nur im Wege der Durchschleusmethode gemäß § 38a Abs. 3 Z 1 UmgrStG möglich, da das Schwesternmodell gemäß § 38a Abs. 3 Z 2 UmgrStG einen der Einbringung folgenden Anteilstausch erfordert. Die Steuerabspaltung nach der Durchschleusungsmethode setzt voraus …