UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 38b Spaltungsvertrag

§ 38b UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2010, gültig seit 14.01.2010. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 24.05.2007 wurde Abs. 3 geändert.

Fassung 14.01.2010 – offen idF BGBl. I Nr. 9/2010 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 14.01.2010 gegenüber der Fassung vom 24.05.2007 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 16.12.2025

§ 38b. (1) Der Spaltungsvertrag bedarf eines Beschlusses der Anteilsinhaber nach Maßgabe der Mehrheitsverhältnisse für Spaltungsbeschlüsse im Sinne des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften. Er hat die Art und Durchführung der geplanten Spaltung genau zu beschreiben. Dabei sind die wesentlichen Umstände anzugeben, die der Bewertung des einzubringenden Vermögens und der auszutauschenden Anteile einschließlich allfälliger Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt werden.

(2) Der Spaltungsvertrag hat vorzusehen, daß die zur Durchführung der Spaltung erforderlichen Tauschvorgänge innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, ab dem sie gesellschaftsrechtlich zulässig sind.

(3) Der Spaltungsvertrag ist dem ⌫ entfallenfür die Erhebung der Körperschaftsteuer der spaltenden Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Der Spaltungsvertrag ist dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.

(3) Der Spaltungsvertrag ist dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der spaltenden Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.

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